Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06

Zur Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer – Recht auf sofortige Minderung des Kaufpreises?

Feststellungen: Der Käufer ist im Regelfall ohne vorherige Nachfristsetzung zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung BGH vom 8.12.2006, Az.: V ZR 249/05). Darüber hinaus ist in einem solchen Fall die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.

MPS Pferderecht - Rückabwicklung Kaufvertrag ohne Nachfristsetzung bei Arglist

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Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Zur Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Feststellungen: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

MPS Pferderecht - Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07

Zur Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

Feststellungen: (a) Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des § 434 I1 und 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung. (b) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr bei Sommerekzem - § 476 BGB - Sommerekzem als Mangel
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Zur Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs.2 S.2 BGB bei Weiterveräußerung eines Pferdes nach Rücktritt

BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07

Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs.2 S.2 BGB bei Weiterveräußerung eines Pferdes nach Rücktritt – Maßstab ist die Gegenleistung und nicht der (ggf. höhere) Verkehrswert des Pferdes

Feststellungen: (a) Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§ 323 I, § 346 I und II1 Nr.2 BGB). (b) Die Bemessung des Wertersatzes gemäß § 346 II2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. (c) Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den „wahren“ Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre.

MPS Pferderecht - Wertersatz - Rücktritt vom Pferdekauf - Verkehrswert

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Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

BGH vom 20.05.2009, Az.: VIII ZR 247/06

Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

Feststellungen: Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachfristsetzung) ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II1 Nr. 1-3 ZPO zuzulassen. Erneut hat der BGH das Kaufrecht des BGB am Beispiel des Pferdekaufs fortgebildet. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mangelbehaftetes Springpferd (Lahmheit). In der zweiten Instanz wurde das Recht des Käufers zum Rücktritt mangels Nachfristsetzung (Nachbesserung) noch verneint. Der BGH entnahm hingegen der Berufungsbegründung eine Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung. Mit dem nachfolgenden Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte auch eine konkludente Rücktrittserklärung vorgelegen.

MPS Pferderecht - Pferdekauf - Rücktritt, Nacherfüllung, Nachfristsetzung

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