Archiv der Kategorie: Pferd und Verein

Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Hundekot

LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16

Hofbesitzer muss Hundekot nicht dulden – ihm kann Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei verbotenermaßen freilaufenden Hunden zustehen

Feststellungen: Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Hundebesitzer zu. Dieser kann in einem solchen Fall also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Sofern es aufgrund des Freilaufenlassens der Hunde zu Verunreinigen mit Hundekot kommt, so besteht nach § 823 Abs. 1 BGB zudem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots. Im konkreten Fall wurden Reinigungskosten in Höhe von EUR 22,15 als angemessen angesehen.

Vgl. zu diesem Themenbereich beispielhaft auch den Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ („Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit vom 11. November 2011“, abrufbar auf der Seite https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/ unter https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/doc/bussgeld_umwelt_1211.pdf. So können in Bayern bei „Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen)“ Geldbußen von 20-150 € fällig werden.

MPS Pferderecht - Hofbesitzer hat Abwehrrechte gegen Hundekot

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Haftung des Hufschmieds – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr

OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15

Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren […] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“.

MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis

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Verkehrssicherungspflicht & Kaltstart in der Reithalle

OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14

Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

Feststellungen: (a) Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. (b) Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

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Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB

BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85

Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB

Feststellungen: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB.

MPS Pferderecht - Haftung - Tierhüter - gemietetes Pferd

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Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII

BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00

Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)

Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.

MPS Pferderecht - Gefahrengemeinschaft - Unfallversicherung

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