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Zur Anrechnung ersparter Aufwendungen und Anwendung des §309 Nr. 9 auf den Einstellervertrag

LG SAARBRÜCKEN vom 30.04.2015, Az. 13 S 181/14

Wozu enthält das Urteil Feststellungen:

  • u.a. dazu, dass § 309 Nr. 9 lit. c), wonach zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in formularmäßigen Verträgen unzulässig ist, bei Pferdeeinstallungsverträgen zur Unwirksamkeit der Kündigungsklausel führen kann.
  • auch dazu, dass Dienstberechtigte – wie der Pensionsbetreiber – sich grundsätzlich (vgl. § 615 Satz 2 BGB) den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung – so z.B. nach Kündigung respektive Herausnahme des Pferdes aus der Einstallung – erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Im Einzelnen aus dem Wortlaut des Urteils:

[II. 3. c) bb)] Von der Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB werden auch Kündigungsbestimmungen wie die vorliegende [im konkreten Fall war im Einstallungsvertrag folgende Klausel aufgenommen: „Eine ordentliche Kündigung ist im ersten Einstelljahr ausgeschlossen. Ab dem zweiten Einstelljahr ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten nur bis zum 31.03. möglich.“), bei der zwar eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet, die Kündigung aber nur für einen Termin im Jahr zugelassen wird (hier 31.03.; vgl. KG, MDR 2009, 677; LG Potsdam, VuR 1997, 182.; AG Hamburg-Altona, MDR 1982, 55; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593 mit zust. Anm. Basedow, VuR 1998, 275; MünchKomm-BGB/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 93; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309 Rn. 130). Der Grund hierfür liegt darin, dass sich bei diesen Vertragsgestaltungen genau das von § 309 Nr. 9 c BGB ins Auge gefasste Risiko verwirklicht, dass sich der Vertrag bei Versäumung der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht (KG aaO m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt. Obwohl die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich keine unbefristeten Verträge erfasst, gelten die vorstehenden Überlegungen hier entsprechend. Insoweit ist anerkannt, dass § 309 Nr. 9 c BGB in unbefristeten Verträgen entsprechende Anwendung findet, wenn – wie hier – die Klausel eine bestimmte Kündigungsfrist mit bestimmten Kündigungsterminen kombiniert (vgl. KG aaO; AG Hamburg aaO; Wolf/Lindacher/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl, § 309 Rn. 9 Rn. 75). Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedarf, wie der zwischen den Parteien abgeschlossene Pferdeeinstellvertrag zu typisieren ist, begegnet es auch keinen Bedenken, auf diesen Vertrag die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB anzuwenden (zur vertraglichen Typisierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltlicher Verwahrungsvertrag OLG Schleswig, OLG-Report 2000, 248; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473; OLG Brandenburg, OLG-Report 2007, 85; LG Ulm, NJW-RR 2004, 854; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004 – 27 C 9755/03, juris; AG Menden, NJOZ 2010, 717; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010 – 9 C 857/09, juris; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Henssler, BGB, 6. Aufl., § 688 Rn. 57; Barnert, Agrar- und Umweltrecht 2009, 349, 350; a.A. AG Osnabrück, RdL 2009, 209; AG Grünstadt, Urteil vom 22.07.2010 – 3 C 116/10, juris; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983 f. [typengemischter Vertrag]). Die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB will verhindern, dass die Vertragsdauer als das für die ständige Neuentstehung gegenseitiger Vertragspflichten im Dauerschuldverhältnis maßgebende Kriterium vom Verwender unangemessen lang festgesetzt und mittels seiner AGB dem Vertrag zugrunde gelegt wird (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rn. 47 zu dem inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 AGBG a.F.; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/3919, S. 37; BT-Drs. 40/6040, S. 160; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rn. 1; Staudinger/Coster-Waltjen BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Rn. 1). Dieser Schutz des Kunden ist insbesondere bei der regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen erforderlich, um die automatische bzw. stillschweigende Verlängerung des Vertrages zu verhindern und den Kunden nicht zu verpflichten, länger als drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit an eine Beendigung denken zu müssen (vgl. jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 7. Aufl., § 309 Rn. 181). Geht man davon aus, dass der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 309 Nr. 9 c BGB weit zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen aaO § 309 Rn. 13; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Rn. 11), ist dieser Zweck durch die vorliegende Vertragsgestaltung unmittelbar betroffen. Nach dem Vertrag trifft den Beklagten insbesondere die wiederkehrende Pflicht, die tägliche Versorgung des in Obhut genommenen Pferdes sicher zu stellen und morgens zum Weidegang bzw. abends zum Unterstellplatz zu führen (§ 2 des Vertrages). Damit enthält der Vertrag aber die Pflicht zur Erbringung von regelmäßigen Leistungen mit Dienstcharakter (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2007, 796), die eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 309 Nr. 9 c BGB rechtfertigen.

[II. 3. d)] Anders als die Berufung meint, muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar begegnet es im Hinblick auf die Heranziehung der dienstvertraglichen Regelungen des § 621 BGB keinen Bedenken, auf die vorliegende Fallgestaltung auch die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach der Dienstberechtigte sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Allerdings geht die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger keine Aufwendungen erspart hat (zur Anwendung des § 287 ZPO bei § 615 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 187/13, NJW 2014, 1955; BAG, Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, AP Nr. 10 zu § 280 BGB; OLG Celle, NJW-RR 1995, 165). Dabei berücksichtigt die Kammer zum einen, dass es wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Offenstallhaltung mit Weidegang im fraglichen Zeitraum (Juli 2010) zu keinen nennenswerten Ersparnissen des Klägers hinsichtlich der Versorgung des Pferdes gekommen ist. Zum anderen kann dem Kläger angesichts des weniger als 1 Monat betragenden Zeitraums zwischen der Herausnahme des Pferdes bzw. dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Vertragsende nicht vorgehalten werden, dass er seine Dienste nicht anderweitig gewinnbringend eingesetzt hat. Liegt danach schon substantiell keine Ersparnis im Sinne des § 615 Satz 2 BGB vor, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der zwischen den Parteien vereinbarte formularmäßige Ausschluss des Ersatzes ersparter Aufwendungen zulässig ist (zu den Grenzen der formularmäßigen Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB vgl. Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 615 Rn. 49 m.w.N.).

Lesenswert zum Abzug ersparter Aufwendungen des Pensionsbetreibers für Einstreu, Futter & Co. auch AG Grünstadt vom 22.07.2010 (Az.: 3 C 116/10) mit folgenden Feststellungen:

  • Bei Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen (im konkreten Fall wegen fristloser Kündigung des Einstallungsvertrags) hat sich der Pensionsbetreiber bei unstreitiger Abwesenheit des Pferdes seine ersparten Aufwendungen für Einstreu, Wasser und Futtermittel grundsätzlich in Abzug bringen zu lassen.
  • Die Höhe ersparter Aufwendungen unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO, wobei stets substantiiert darzulegen ist, wofür diese in Ansatz zu bringen sind.
  • Der Ansatz eines pauschalen Abzugs von 33,33% für ersparte Aufwendungen erscheint in jedem Fall angemessen.

Ferner auf der Linie des LG Saarbrücken LG Wuppertal vom 23.05.2017 (Az. 16 S 63/16) mit folgenden Feststellungen (BeckRS 2017, 112392 Rn. 22 ff.) bezogen auf dortigen Fall:

„Von dieser Forderung sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine ersparten Aufwendungen abzuziehen. Das vorliegend vereinbarte Entgelt enthielt sicherlich einen allerdings nicht bezifferten Anteil für die Fütterung der Stute. Es kommt deshalb grundsätzlich durchaus in Betracht, ersparte Aufwendungen abzuziehen (§ 615 Satz 2 BGB analog). Zu Recht hat aber das Amtsgericht ersparte Aufwendungen im Ergebnis verneint. Im Einzelnen:

Hinsichtlich des vereinbarten Kraftfutters hat sich in der Anhörung der Parteien vor der Kammer ergeben, dass dieses Kraftfutter (Hafer) von der Beklagten ohnehin nicht in Anspruch genommen worden war, so dass die Kläger durch den vorzeitigen Auszug der Stute aus dem Stall insoweit nichts erspart haben.

Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend macht, mit der am Ende des Sommers nahezu abgefressenen Weide habe eine ausreichende Versorgung des Pferdes nicht gewährleistet werden können, sind die Kläger dem entgegengetreten. Sie haben erwidert, sie hätten in Bezug auf Heu bzw. Heulage nichts erspart, da im September und Oktober noch Weidesaison ist; es sei erstinstanzlich völlig unstreitig gewesen, dass Zufütterung erst nach dem Spätherbst und im Winter erfolgte. Bei diesem Streitstand vermag die Kammer nicht zur ihrer vollen Überzeugung festzustellen, dass die Kläger durch den vorzeitigen Stallwechsel der Stute etwas erspart hätten. Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass im September und Oktober die Pferde auch auf der Weide noch genügend frisches Gras fressen können. Dass Zufütterung mit Heu bzw. Heulage in diesem (gesamten?) Zeitraum zwingend erforderlich gewesen und mit einem bestimmbaren, notfalls zu schätzenden Betrag zu bemessen wäre, ist nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.

Dass schließlich die Stute in diesen beiden Monaten die Weide nicht abgefressen bzw. sich daran nicht beteiligt hat, ist zwar in der Sache unbestreitbar, aber aus den vom Kläger dargestellten Gründen kein Aufwand, den die Kläger erspart hätten. Vielmehr wächst das Gras ohnehin im nächsten Frühjahr wieder nach ungeachtet des Maßes der Abweidung im Herbst.“

Fazit: Der Pensionsstallbetreiber muss sich ersparte Aufwendungen grundsätzlich anrechnen lassen. Dies allerdings nur und soweit, wie im Einzelfall auch tatsächlich Aufwendungen (Fütterung, Misten, etc.) erspart wurden. Der Maßstab des AG Grünstadt gibt bezüglich der Höhe der anzurechnenden ersparten Aufwendungen einen Rahmen vor. Es ist jedoch, wie sich aus den genannten Gerichtsentscheidungen ergibt, im Falle einer Anspruchstellung gegenüber dem Pensionsstallbetreiber dringend anzuraten, darzulegen, inwiefern zuvor vertragsgemäß anfallende Aufwendungen in Bezug auf das jeweilige Pferd nach dessen Weggang weggefallen („erspart“) wurden.

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Zur Rechtsnatur und kündigungsfrist eines Einstallungsvertrags

BGH vom 02.10.2019, Az.: VIII ZR 8/19

Kernfeststellung: In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht (8) Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Im Einzelnen aus dem Wortlaut des Urteils (m. Leseziff.):

– 11 –

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Pferdepensionsvertrag grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

– 12 –

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH Urteile vom 12. Januar 2017 – III ZR 4/16 – NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 mwN und vom 21. April 2005 – III ZR 293/04 – FamRZ 2005, 1076, 1078).

– 13 –

bb) Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres in einer Pferdebox auch seine Fütterung und Pflege umfasst, hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1990 ohne nähere Begründung die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (vgl. BGH Urteil vom 12. Juni 1990 – IX ZR 151/89 – juris Rn. 6). Auch in einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den rechtlichen Schwerpunkt eines Vertrags über die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage im Dienstvertragsrecht verortet, wobei der dort zur Beurteilung stehende Fall allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet war, dass der Beritt und die Dressurausbildung des Pferdes deutlich im Vordergrund standen (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2017 – III ZR 4/16 – NJW-RR 2017, 622 Rn. 12).

– 14 –

cc) Demgegenüber neigen die Obergerichte dazu, auf einen Pferdepensionsvertrag die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) anzuwenden, wenn von dem Betreiber des Reitstalls nicht nur die Überlassung einer konkreten Pferdebox, sondern auch die Fürsorge und Obhut über das Pferd geschuldet ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 473 f.; OLG Brandenburg NJWRR 2006, 1558; OLG Schleswig OLGR 2000, 248; OLG Karlsruhe VersR 1994, 801; OLG Hamburg VersR 1988, 1241; vgl. auch OGH Wien Beschluss vom 25. Mai 2016 – 9 Ob 47/15z – veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at zu § 957 des österreichischen ABGB). Umstritten ist in der Rechtsprechung der Instanzengerichte allerdings, ob das Verwahrungsrecht im Hinblick auf die Eigenarten eines Pferdepensionsvertrags interessengerechte Regelungen zur Vertragsbeendigung enthält. Dies wird mit dem Berufungsgericht teilweise bejaht (vgl. AG Menden NJOZ 2010, 717, 718; AG Lehrte Urteil vom 11. Mai 2010 – 9 C 857/09 – juris Rn. 7 f.; AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 – 27 C 9755/03 – juris Rn. 12; wohl auch LG Ulm NJW-RR 2004, 854), teilweise wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass für das Kündigungsregime die maßgeblichen Bestimmungen des Mietrechts bzw. des Dienstvertragsrechts heranzuziehen seien (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 30. April 2015 – 13 S 181/14 – juris Rn. 26; LG Wuppertal Urteil vom 23. Mai 2017 – 16 S 63/16 – juris Rn. 18 f.; AG Grünstadt Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 C 116/10 – juris Rn. 64 ff.; AG Osnabrück RdL 2009, 209 f.; vgl. auch Häublein NJW 2009, 2982, 2984).

– 15 –

b) Dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner näheren Erörterung. Denn selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts folgen wollte und die hier streitgegenständlichen Pferdepensionsverträge der Parteien auch bezüglich der Modalitäten der Vertragsbeendigung dem Verwahrungsrecht unterstellte, steht dies der wirksamen Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht entgegen. Die entsprechenden Formularklauseln in den Verträgen des Klägers, bei denen es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, halten einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand.

– 16 –

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

– 17 –

bb) Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig da von, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommt.

– 18 –

(1) Im Anschluss an eine in den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Bemerkung, wonach es „dem Wesen des Hinterlegungsvertrages“ entspreche, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können (Mot. II S. 582 f.), ist es im Schrifttum seit jeher umstritten, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist. Teilweise wird eine abweichende Abrede der Parteien als nichtig, teilweise wird sie als wirksam, aber die Rechtsnatur als Verwahrungsvertrag beseitigend angesehen. Nach weiterer Ansicht soll ein zeitweiliger Ausschluss des Rückforderungsrechts nur bei Entgeltlichkeit zulässig und dann mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar sein; eine andere Meinung sieht ihn generell als möglich an und verneint jede Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertrags (vgl. MünchKommBGB/Henssler 7. Aufl. § 695 Rn. 2; Staudinger/Reuter BGB [2015] vor §§ 688 ff. Rn. 7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; vgl. eingehend bereits Mayer Der Verwahrungsvertrag [1933], S. 149 ff.).

– 19 –

Der dargestellte Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer – beispielsweise, weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf – ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen. Darum geht es bei der Beurteilung von Kündigungsklauseln in Pferdepensionsverträgen aber regelmäßig nicht. Wie in § 2 der streitgegenständlichen Formularverträge ausdrücklich klargestellt ist, berührt die Vereinbarung zu den Kündigungsfristen nicht das Recht der Beklagten, ihre eingestellten Pferde jederzeit – auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit – wieder an sich nehmen zu können. Das Rückforderungsrecht des Einstellers ist deshalb durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, so dass sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags hier nicht unmittelbar stellt.

– 20 –

(2) Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinterleger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Endet die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so ist der Entgeltanspruch des Verwahrers nach § 699 Abs. 2 BGB auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung beschränkt, wenn sich aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nichts anderes ergibt. Der Grundsatz, dass der Verwahrer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur einen Anspruch auf Teilvergütung erlangen soll, ist somit zur Disposition der Parteien gestellt. Diese können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Juli 2019] § 699 Rn. 9).

– 21 –

cc) Im Übrigen ist eine Klausel dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 13. April 2016 – XII ZR 146/14 – NJW 2016, 2489 Rn. 24 und 14. Januar 2015 – XII ZR 176/13 – NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN). Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2009 – XII ZR 19/08 – NJW 2009, 3229 Rn. 21). Auch wenn man – wie das Berufungsgericht – im Pferdepensionsvertrag nach seinem rechtlichen Schwerpunkt einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag erblickt, ist die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht zu beanstanden.

– 22 –

Sie trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personalund Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben (vgl. bereits Fontaine, Der Dienstvertrag und der entgeltliche Verwahrungsvertrag [1904], S. 80). Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsansprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Vertragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einhergehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungsrechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Interesse ist. Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen – in den Grenzen von Treu und Glauben – jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hinterlegers abbedungen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könnte (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2984; vgl. auch AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 – 27 C 9755/03 – juris Rn. 13).

– 23 –

Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit. Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer – unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können – einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungsfrist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine Mindestkündigungsfrist dar, die sich an den Erfordernissen des modernen Lagergeschäfts orientieren will (vgl. BTDrucks. 13/8445 S. 121). Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann. Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann.

Lesenswert dazu auch BGH vom 12.01.2017 – III ZR 4/16, abrufbar unter: https://mps-pferderecht.de/beweislastumkehr-vollberitt/

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Pensionswirt darf Maulhöhlenuntersuchung eingestallter Turnierpferde beauftragen

LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15

Pensionswirt darf Maulhöhle eingestallter Turnierpferde auf Kosten des Eigentümers untersuchen lassen

Feststellungen: (a) Ein Pensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm dauerhaft zu Ausbildung und Beritt eingestellten Turnierpferden jährlich einmal auf Kosten des Eigentümers tierärztlich untersuchen lassen, auch wenn dieser keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat. (b) Es überwiegt der dienstvertragliche Charakter eines Einstallungsvertrags mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt, wenn dieser neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung beinhaltet. Bei einer solchen Fallkonstellation findet, soweit der Einsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist – so das Gericht – durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird. (c) Bei Turnierpferden ist nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard, der Übung und der Verkehrssitte eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht.

MPS Pferderecht - Untersuchung der Maulhöhle bei Turnierpferden

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Beweislastumkehr bei Vollberitt eines Pferdes

BGH vom 12.01.2017, Az.: III ZR 4/16

Zu den Voraussetzungen einer Beweislastumkehr – Pflichtverletzungen bei Vollberitt eines Pferdes

Feststellungen: (a) Bei einem in Vollberitt gegebenen Pferd treffen den Stallbetreiber/Bereiter vielfältige Schutz- und Sorgfaltspflichten. So etwa auch beim Freilaufenlassen des Pferdes – hierbei muss zur Vermeidung einer Gefährdung des Pferdes zum einen die Reithalle in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet sein, zum anderen darf beim Freilaufen kein „Kaltstart“ erfolgen. Das Pferd muss deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen, z.B. durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen, vorbereitet werden. Die Betreuung des Freilaufens eines Pferdes erfordert also gewisse Ausbilderkompetenzen. (b) Umfasst die Hingabe eines Pferdes in Vollberitt neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes auch die Ausbildung der Reiterin, so ist darin ein typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) zu sehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag stets ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt jedoch nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, soweit allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann. (c) Soweit es bei einem Einstallungsvertrag einzig um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB). Soweit hingegen der Einstallungs- bzw. Pferdepensionsvertrag neben der Unterstellung des Pferdes auch seine Fütterung und Pflege, d.h. auch miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente, umfasst, so ist eine rechtliche Einordnung als Dienstvertrag zu billigen. (d) Bei der rechtlichen Einordnung eines Einstallungsvertrags ist ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht grds. nicht alleine deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer (so z.B. mittels Beweislastumkehr) vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen. Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Obliegenheitspflichtverletzung. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierzu darlegen und ggf. nachweisen, dass ihn im Einzelfall doch kein Pflichtverstoß trifft (sog. Beweislastumkehr). (e) Eine solche Beweislastumkehr kommt nach alledem dann in Betracht, wenn ein zu betreuendes Pferd (in Vollberitt) bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut wurde, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten im Reitbetrieb tätig war.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr - Vollberitt - Haftung nach Gefahrenbereichen

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