Archiv der Kategorie: Pferd und xyz

Versicherungswert bei Lahmheit und/oder Schlachtuntauglichkeit

AG FRANKFURT AM MAIN vom 06.03.2019, Az.: 32 C 1479/18

Feststellungen: (a) Die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes kann dessen Versicherungswert (abgeschlossen war eine Lebensversicherung) auf Null senken. Ist die Versicherungssumme entsprechend an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt die Versicherungsleistung der gegen das Risiko einer Nottötung (Euthanasie) abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. (b) Eine AGB-Klausel, mit der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt wird, ist am Maßstab der Kontrolle von AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht unwirksam, da die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden, soweit der Versicherungswert nicht zwangsläufig Null beträgt. Denn – so das Gericht – zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung (Euthanasie des Pferdes) auch zur Schlachtuntauglichkeit führende Medikamente verwendet würden, da es stets auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall ankommt. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig gewesen sein.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Haftung des Hufschmieds – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr

OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15

Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren […] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“.

MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis

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Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)

Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).

MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr

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Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands

BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99

Eintragung in das Zuchtbuch – Nicht eingetragenes Fohlen von einem ausländischen Zuchtverband

Feststellungen: Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation (Zuchtverband), in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind, generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert wurden.

MPS Pferderecht - Eintragungen in das Zuchtbuch - Zuchtverband

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Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls

BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03

Arbeitsunfall – notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt

Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall

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