LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15
Pensionswirt darf Maulhöhle eingestallter Turnierpferde auf Kosten des Eigentümers untersuchen lassen
Feststellungen: (a) Ein Pensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm dauerhaft zu Ausbildung und Beritt eingestellten Turnierpferden jährlich einmal auf Kosten des Eigentümers tierärztlich untersuchen lassen, auch wenn dieser keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat. (b) Es überwiegt der dienstvertragliche Charakter eines Einstallungsvertrags mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt, wenn dieser neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung beinhaltet. Bei einer solchen Fallkonstellation findet, soweit der Einsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist – so das Gericht – durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird. (c) Bei Turnierpferden ist nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard, der Übung und der Verkehrssitte eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht.
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