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Zur Rechtsnatur und kündigungsfrist eines Einstallungsvertrags

BGH vom 02.10.2019, Az.: VIII ZR 8/19

Kernfeststellung: In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht (8) Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Im Einzelnen aus dem Wortlaut des Urteils (m. Leseziff.):

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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Pferdepensionsvertrag grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH Urteile vom 12. Januar 2017 – III ZR 4/16 – NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 mwN und vom 21. April 2005 – III ZR 293/04 – FamRZ 2005, 1076, 1078).

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bb) Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres in einer Pferdebox auch seine Fütterung und Pflege umfasst, hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1990 ohne nähere Begründung die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (vgl. BGH Urteil vom 12. Juni 1990 – IX ZR 151/89 – juris Rn. 6). Auch in einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den rechtlichen Schwerpunkt eines Vertrags über die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage im Dienstvertragsrecht verortet, wobei der dort zur Beurteilung stehende Fall allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet war, dass der Beritt und die Dressurausbildung des Pferdes deutlich im Vordergrund standen (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2017 – III ZR 4/16 – NJW-RR 2017, 622 Rn. 12).

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cc) Demgegenüber neigen die Obergerichte dazu, auf einen Pferdepensionsvertrag die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) anzuwenden, wenn von dem Betreiber des Reitstalls nicht nur die Überlassung einer konkreten Pferdebox, sondern auch die Fürsorge und Obhut über das Pferd geschuldet ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 473 f.; OLG Brandenburg NJWRR 2006, 1558; OLG Schleswig OLGR 2000, 248; OLG Karlsruhe VersR 1994, 801; OLG Hamburg VersR 1988, 1241; vgl. auch OGH Wien Beschluss vom 25. Mai 2016 – 9 Ob 47/15z – veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at zu § 957 des österreichischen ABGB). Umstritten ist in der Rechtsprechung der Instanzengerichte allerdings, ob das Verwahrungsrecht im Hinblick auf die Eigenarten eines Pferdepensionsvertrags interessengerechte Regelungen zur Vertragsbeendigung enthält. Dies wird mit dem Berufungsgericht teilweise bejaht (vgl. AG Menden NJOZ 2010, 717, 718; AG Lehrte Urteil vom 11. Mai 2010 – 9 C 857/09 – juris Rn. 7 f.; AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 – 27 C 9755/03 – juris Rn. 12; wohl auch LG Ulm NJW-RR 2004, 854), teilweise wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass für das Kündigungsregime die maßgeblichen Bestimmungen des Mietrechts bzw. des Dienstvertragsrechts heranzuziehen seien (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 30. April 2015 – 13 S 181/14 – juris Rn. 26; LG Wuppertal Urteil vom 23. Mai 2017 – 16 S 63/16 – juris Rn. 18 f.; AG Grünstadt Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 C 116/10 – juris Rn. 64 ff.; AG Osnabrück RdL 2009, 209 f.; vgl. auch Häublein NJW 2009, 2982, 2984).

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b) Dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner näheren Erörterung. Denn selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts folgen wollte und die hier streitgegenständlichen Pferdepensionsverträge der Parteien auch bezüglich der Modalitäten der Vertragsbeendigung dem Verwahrungsrecht unterstellte, steht dies der wirksamen Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht entgegen. Die entsprechenden Formularklauseln in den Verträgen des Klägers, bei denen es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, halten einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand.

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aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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bb) Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig da von, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommt.

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(1) Im Anschluss an eine in den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Bemerkung, wonach es „dem Wesen des Hinterlegungsvertrages“ entspreche, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können (Mot. II S. 582 f.), ist es im Schrifttum seit jeher umstritten, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist. Teilweise wird eine abweichende Abrede der Parteien als nichtig, teilweise wird sie als wirksam, aber die Rechtsnatur als Verwahrungsvertrag beseitigend angesehen. Nach weiterer Ansicht soll ein zeitweiliger Ausschluss des Rückforderungsrechts nur bei Entgeltlichkeit zulässig und dann mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar sein; eine andere Meinung sieht ihn generell als möglich an und verneint jede Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertrags (vgl. MünchKommBGB/Henssler 7. Aufl. § 695 Rn. 2; Staudinger/Reuter BGB [2015] vor §§ 688 ff. Rn. 7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; vgl. eingehend bereits Mayer Der Verwahrungsvertrag [1933], S. 149 ff.).

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Der dargestellte Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer – beispielsweise, weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf – ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen. Darum geht es bei der Beurteilung von Kündigungsklauseln in Pferdepensionsverträgen aber regelmäßig nicht. Wie in § 2 der streitgegenständlichen Formularverträge ausdrücklich klargestellt ist, berührt die Vereinbarung zu den Kündigungsfristen nicht das Recht der Beklagten, ihre eingestellten Pferde jederzeit – auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit – wieder an sich nehmen zu können. Das Rückforderungsrecht des Einstellers ist deshalb durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, so dass sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags hier nicht unmittelbar stellt.

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(2) Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinterleger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Endet die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so ist der Entgeltanspruch des Verwahrers nach § 699 Abs. 2 BGB auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung beschränkt, wenn sich aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nichts anderes ergibt. Der Grundsatz, dass der Verwahrer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur einen Anspruch auf Teilvergütung erlangen soll, ist somit zur Disposition der Parteien gestellt. Diese können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Juli 2019] § 699 Rn. 9).

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cc) Im Übrigen ist eine Klausel dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 13. April 2016 – XII ZR 146/14 – NJW 2016, 2489 Rn. 24 und 14. Januar 2015 – XII ZR 176/13 – NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN). Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2009 – XII ZR 19/08 – NJW 2009, 3229 Rn. 21). Auch wenn man – wie das Berufungsgericht – im Pferdepensionsvertrag nach seinem rechtlichen Schwerpunkt einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag erblickt, ist die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht zu beanstanden.

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Sie trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personalund Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben (vgl. bereits Fontaine, Der Dienstvertrag und der entgeltliche Verwahrungsvertrag [1904], S. 80). Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsansprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Vertragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einhergehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungsrechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Interesse ist. Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen – in den Grenzen von Treu und Glauben – jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hinterlegers abbedungen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könnte (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2984; vgl. auch AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 – 27 C 9755/03 – juris Rn. 13).

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Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit. Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer – unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können – einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungsfrist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine Mindestkündigungsfrist dar, die sich an den Erfordernissen des modernen Lagergeschäfts orientieren will (vgl. BTDrucks. 13/8445 S. 121). Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann. Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann.

Lesenswert dazu auch BGH vom 12.01.2017 – III ZR 4/16, abrufbar unter: https://mps-pferderecht.de/beweislastumkehr-vollberitt/

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Zweieinhalb jähriger Hengst: „Neu“ oder „gebraucht“

BGH vom 09.10.2019, Az.: VIII ZR 240/18

Feststellungen: (a) Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ im Sinne der §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (so bereits BGH vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06). Für die Frage, ab wann ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Jedenfalls – so der BGH – ist ein zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittener noch angerittener und auch im Übrigen keiner sonstigen Verwendung (z.B. Nutzung zur Zucht) zugeführter knapp zweieinhalb Jahre alter Hengst, der seit längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über eine nicht unerhebliche Zeit eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist, als „gebraucht“ im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beziehungsweise als nicht „neu hergestellt“ im Sinne von § 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB anzusehen. (b) Eine Klausel in den Bedingungen einer Auktion eines als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines „gebrauchten“ Pferdes, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer Versteigerung nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB verkauften Pferdes auf drei Monate nach Gefahrübergang abgekürzt wird, hierbei indes die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB beachtet, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Pferdezüchter als Unternehmer und Stellen von AGB

LG GÖTTINGEN vom 19.02.2015, Az.: 6 S 9013

Zur Eigenschaft des Züchters von Pferden als Unternehmer und dem Stellen von AGB

Feststellungen: (a) Reklamiert der Käufer eines Pferdes die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterkaufs (Kauf eines Pferdes von einem Züchter als Unternehmer) für sich, so trägt er für das Eingreifen der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften die Darlegungs- und Beweislast. Zur Unternehmereigenschaft des Züchters im konkreten Fall stellte die Kammer wie folgt fest: dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt hat, ist ausgehend von diesen Kriterien nicht festzustellen. Der Beklagte hat angegeben, er habe seit dem Jahr 2000 nur drei weitere Pferde verkauft, wobei eine Vermarktung über den Stall K zuvor noch nicht erfolgt sei. Dies geht über einen gelegentlichen Verkauf von gezüchteten Pferden aber nicht hinaus und vermag die Annahme eines planmäßigen und dauerhaften Anbietens von Leistungen als Pferdezüchter nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt allein der Umstand, dass der Beklagte unstreitig Mitglied im Hannoveraner Verband e.V. ist, nicht auf ein unternehmerisches Handelns schließen. Denn der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Mitgliedschaft in dem Verein, dem ca. 12.000 Mitglieder angehörten, für alle Privatpersonen, die ein hannoversches Pferd züchten wollen, verbindlich sei. (b) Bei Verträgen zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. (c) Das Stellen von Vertragsbedingungen durch die andere Partei ist grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft.

MPS Pferderecht - Züchter als Unternehmer - Stellen von AGB

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Bis wann ist ein Pferd „neu“?

BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06

Unter anderem zur Frage, bis wann Tiere/Pferde noch als „neue Sache“ zu behandeln sind

Feststellungen: (a) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht“ und damit eine neue Sache. Sachen bzw. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. (b) Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.  (c) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. (d) Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I und II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

MPS Pferderecht - Tiere/Pferde als neue Sache? Haftungsausschluss in AGB

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Haftungsausschlusses für per AGB zugesicherte Eigenschaften des Pferdes unzulässig

BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06

Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaften des Pferdes ist unzulässig

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss per AGB, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. (b) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaft eines Pferdes unzulässig

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