Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Werbliche Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung

BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12

Zum Vorliegen eines Mangels bei Abweichung des tatsächlichen Zustands einer Kaufsache von der dem Verkauf zugrundeliegenden Produktbeschreibung (Werbung als Beschaffenheitsvereinbarung)

Feststellungen: (a) Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften einer Verkaufssache (im konkreten Fall eines Motorkajütbootes) in einer bestimmten Weise (im konkreten Fall „man kann mit dem Boot auf Reisen gehen“) und kommt es auf dieser Grundlage zur Kaufentscheidung des Käufers, so wird die entsprechende Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht sodann die vereinbarte Beschaffenheit (im konkreten Fall Beschaffenheitsvereinbarung in Form der Seeuntauglichkeit des Bootes) vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache ab, so begründet dies einen Mangel. (b) Wird eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so kann nicht zugleich für das Fehlen eben dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden. (c) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

MPS Pferderecht - Werbung bzw. Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung (ehorses, quoka & Co.)

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Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf („eigene Nachforschungen“)?

BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12

Zur Arthritis als Sachmangel sowie der Frage der notwendigen Sorgfalt eines Pferdekäufers – Sorgfaltspflicht in Form „eigener Nachforschungen“?

Feststellungen: (a) Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. (b) Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als „Pferdeliebhaber“ bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. (c) Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (d.h. keine entsprechende Sorgfaltspflicht des Pferdekäufers). (d) Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen.

MPS Pferderecht - Arthritis als Sachmangel und Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf

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Abkürzung der Verjährung durch AGB

BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12

Zum notwendigen Inhalt einer die Frist zur Verjährung abkürzenden AGB-Klausel („Gebrauchtwagen“)

Feststellungen: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährung ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Frist.

MPS Pferderecht - Verjährung - Abkürzung der Frist durch AGB

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Haftungsausschluss durch AGB bei Auktion

BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12

Zur Unwirksamkeit eines weitgehenden Haftungsausschlusses in den Versteigerungsbedingungen einer Auktion

Feststellungen: Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Auktion einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam.

MPS Pferderecht - AGB - Auktion - Haftungsausschluss

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Beweislastumkehr bei
„vorgeschädigter Sehne“

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines latenten Mangels beim Verbrauchsgüterkauf („Vorgeschädigte Sehne“)

Feststellungen: (a) Tritt eine Beeinträchtigung (im konkreten Fall ein vorübergehendes Lahmen des Pferdes aufgrund einer Fesselträgerschenkelverletzung) unstreitig nach Gefahrübergang auf, kann diese gleichwohl (als „Weiterfresserschaden“) auf einer vertragswidrigen Ist-Beschaffenheit beruhen, die ihrerseits als Sachmangel („Grundmangel“) in Betracht kommt. Dies gilt etwa in dem Fall, in dem der Sachverständige feststellt, dass neben der Möglichkeit eines akuten Unfallgeschehens (nach Gefahrübergang) eine solche durch chronische Überbeanspruchung hervorgerufene, latente Vorschädigung (ggf. bereits vor Gefahrübergang) wahrscheinlich ist, die bereits bei gewöhnlicher Belastung des Pferdes zur akuten Verletzung des Pferdes geführt haben kann. (b) Der Käufer muss beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag („Beweislastumkehr“). Beruft sich der Käufer in einem solchen Fall darauf, dass der nach Gefahrenübergang sichtbar gewordene Mangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstellt, so muss er dies beweisen. Kann der Käufer aber nun tatsächlich beweisen, dass der sichtbare Mangel („Weiterfresserschaden“) auf einem – latenten – Mangel („Grundmangel“) beruht, so greift zu seinen Gunsten auch insoweit die Vermutung (Beweislastumkehrregel) des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag. (c) Der Gefahrübergang nach § 446 BGB tritt zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer ein. Dies erfordert aber nicht notwendig die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Eine Übergabe kann vielmehr auch dadurch erfolgen, dass dem Käufer auf Veranlassung des Verkäufers der mittelbare Besitz an dem Kaufgegenstand verschafft wird, sofern dies beim Kauf oder später (etwa durch schriftlichen oder konkludenten Ausbildungs- oder Einstellvertrag) vereinbart wird.

Beweislastumkehr beim PferdekaufSollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt  zu uns auf.

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