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Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers

BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09

Zur Haftung des Veranstalters bei einem Reitturnier bzw. Springturnier – kein Haftungsausschluss durch AGB

Feststellungen: (a) Die Veranstaltung von einem Reitturnier bzw. Springturnier ist rechtlich ein Preisausschreiben. (b) Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ Im konkreten Fall lag die Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass ein Fangständer einige Zentimeter niedriger als das eigentlich zu überwindende Hindernis und von diesem nicht optisch abgesetzt war. (c) Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

MPS Pferderecht - Reitturnier - Haftungsausschluss durch AGB

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Wem stehen die Preisgelder aus der Teilnahme am Turnier zu?

BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11

Preisgelder aus der Teilnahme eines für Turniere entliehenen Pferdes stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer zu

Feststellungen: (a) Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. (b) Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). (c) Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe.

MPS Pferderecht - Turnier - Preisgelder

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