Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Pferdekaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss

BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss in Kaufverträgen

Feststellungen: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart (Kollision Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung), so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in Pferdekaufverträgen

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Wann ist ein tierärztlicher Befund auch ein Mangel i.S.d. § 437 BGB?

BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06

Zur Frage, wann ein tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) auch als Mangel i.S.d. § 437 BGB anzusehen ist

Feststellungen: Nicht jeder tierärztlicher Befund (wie auch Kissing-Spines) ist nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH mit Urteil vom 07.02.2007 bei Vorliegen von Kissing-Spines, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) als Mangel

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Ausschluss des Rechts zum Rücktritt bei nur unerheblicher Pflichtverletzung

BGH vom 08.05.2007, Az.: VIII ZR 19/05

Zum Ausschluss des Rechts auf Rücktritt vom Kaufvertrag sofern nur unerhebliche Pflichtverletzung

Feststellungen: Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (Ausschluss des Rechts zum Rücktritt).

MPS Pferderecht - Aussschluss des Rechts zum Rücktritt vom Pferdekauf sofern nur unerhebliche Pflichtverletzung

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Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB

BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06

Die Frage der Erkennbarkeit eines Mangels spielt für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) keine Rolle

Feststellungen: (a) Die Erkennbarkeit eines Mangels ist ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) bzw. nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

MPS Pferderecht - Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für Beweislastumkehr

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Haftungsausschlusses für per AGB zugesicherte Eigenschaften des Pferdes unzulässig

BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06

Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaften des Pferdes ist unzulässig

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss per AGB, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. (b) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaft eines Pferdes unzulässig

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