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Zu den Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Reitunfall im Reitunterricht

LG Potsdam, Urt. v. 21.04.2021 – 14 O 2/20, BeckRS 2021, 38465

Was macht die Entscheidung interessant? Das Urteil des Landgerichts Potsdam beschäftigt sich mit dem Thema Haftung nach Reitunfall im Reitunterricht – einem sehr praxisrelevanten Thema. Hierbei wird aber nicht nur die wichtige Unterscheidung zwischen der in § 833 Satz 1 BGB normierten verschuldensunabhängigen Haftung des Halters eines sog. Luxustieres (also klassisch dem „privat genutzten Pferd“) und der verschuldensabhängigen Haftung bei einem zu Erwerbszwecken (also zum Geldverdienen) gehaltenen und genutzten Pferdes (also z.B. zu Therapie-, Reitschul- oder Zuchtzwecken) behandelt. Vielmehr hat sich das Gericht detailliert mit der Sorgfaltspflicht eines Reitlehrers beschäftigt und dabei eine Reihe von Kriterien herausgearbeitet, aus denen man einen praktikablen Prüfungsmaßstab herauslesen kann.

Feststellungen: (a) Wer Reitunterricht nimmt, verzichtet dabei nicht auf etwaige vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche, die sich aus der Tiergefahr des Pferdes ergeben (z.B. §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 oder 833 Satz 1 BGB = Tierhalterhaftung). (b) Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht nach § 276 BGB kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der (Reit-)Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit des Reitschülers sowie des Pferdes, aus den konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit/Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten (Reit-)Übung, der Konstitution des Reitschülers sowie des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand sowie schließlich aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben. (c) Durch § 833 Satz 2 BGB wird die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB in eine Haftung für vermutetes Verschulden abgemildert, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient (z.B. als Reit- und Springpferd in einer Reitschule). Die Haftung für ein solches Nutztier entfällt aber nur, wenn der Halter seiner Aufsichtspflicht genügt hat, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Stellen Röntgenbefunde für sich einen Sachmangel dar?

BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16

Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers und zur Sachmängelgewährleistung bei der Veräußerung hochpreisiger Sportpferde („Röntgenbefund als Sachmangel?“)

Feststellungen: (a) Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein für sich zu rein privaten Zwecken erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd veräußert, ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen und muss sich insoweit nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegenhalten lassen. (b) Solange die Vertragsparteien selbst im Rahmen der Veräußerung eines hochpreisigen Dressurpferd keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, stellen Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 BGB dar (im konkreten Fall wurde im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen 4. und 5. Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt). Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB als Reitpferd ist jedenfalls – so der BGH im vorliegenden Fall, aber auch schon mit BGH VIII ZR 266/06 vom 07.02.2007 – nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehende klinische Symptome entwickeln könnte. Auch gehört es gerade nicht zur üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Ein Käufer – so der BGH – könne schlicht redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr grundsätzlich damit rechnen, dass das erworbene Tier gewisse, für Lebewesen nicht ungewöhnliche physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise. Wolle sich der Käufer insoweit absichern, müsse er eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung treffen. (c) Der Grundsatz, dass Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen, gilt unabhängig davon, wie hochpreisig das (Dressur-)Pferd ist und wie vergleichsweise häufig oder (wie im konkreten Fall der Befundung des Facettengelenks) selten der dargelegte Röntgenbefund auftritt

MPS Pferderecht - Röntgenbefunde als Sachmangel

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