Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07

Zur Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

Feststellungen: (a) Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des § 434 I1 und 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung. (b) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr bei Sommerekzem - § 476 BGB - Sommerekzem als Mangel
Information und Beratung

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert