BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00
Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)
Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.
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