BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69
Überwindung von Urheberzweifeln im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 BGB (ausbrechende Kutsche)
Feststellungen: (a) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne (Kutsche) ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). (b) Den Halter eines Luxustiers i.S.d. § 833 Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt. (c) Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.
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