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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Schmerzensgeld abzugsfähig?

BFH vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Schmerzensgeld abzugsfähig?

Feststellungen: Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeld betrifft. Die in einem Prozess geltend gemachten Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nämlich weder hinsichtlich der Zahlungs- noch der Feststellungsklage existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können.

MPS Pferderecht - Steuern - Schmerzensgeld als außergewöhnliche Belastung?

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Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler des Tierarztes

BGH vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15

Zur Anwendbarkeit der Regeln der Beweislastumkehr auch in  der Tiermedizin (grober Behandlungsfehler des Tierarztes)

Feststellungen: (a) Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung (d.h. grober Behandlungsfehler des Veterinärmediziners) anzuwenden. (b) Die Beweislastumkehr soll auch bei der tierärztlichen Behandlung einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Spektrum der Ursachen, welche die Schädigung verursacht haben könnten, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Der grob fehlerhaft handelnde, d.h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst begehende Tierarzt trägt Aufklärungserschwernisse in das Geschehen und vertieft dadurch die Beweisnot auf Seiten des Schadensersatzansprüche geltend machenden Pferdebesitzers. (c) Der Tierarzt muss in dem Fall, in dem ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, im Streitfall vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Fehler nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich ist.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung - Beweislastumkehr - grober Behandlungsfehler

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Sehen Sie zum Thema „Haftung des Tierarztes“ u.a. auch den Beitrag Haftung des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung.

Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung

BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11

Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung

Feststellungen: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei seinem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. (b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäuferin und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt, wenn das Pferd bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, den der Tierarzt bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte erkennen und der Käuferin mitteilen müssen. (c) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners (im konkreten Fall der Tierarzt, da der gerichtliche Vergleich zwischen Verkäuferin und Käufer des Pferdes geschlossen wurde) in Betracht (d) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, Az.: VII ZR 136/11 offen gelassen, ob es unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, dass der Käufer des Pferdes zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch nimmt, weil das Pferd letztlich an den Verkäufer zurückzugeben sein dürfte. Insoweit hat er ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung sei.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Ankaufsuntersuchung - Schadensersatz

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