BGH vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15
Zur Anwendbarkeit der Regeln der Beweislastumkehr auch in der Tiermedizin (grober Behandlungsfehler des Tierarztes)
Feststellungen: (a) Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung (d.h. grober Behandlungsfehler des Veterinärmediziners) anzuwenden. (b) Die Beweislastumkehr soll auch bei der tierärztlichen Behandlung einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Spektrum der Ursachen, welche die Schädigung verursacht haben könnten, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Der grob fehlerhaft handelnde, d.h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst begehende Tierarzt trägt Aufklärungserschwernisse in das Geschehen und vertieft dadurch die Beweisnot auf Seiten des Schadensersatzansprüche geltend machenden Pferdebesitzers. (c) Der Tierarzt muss in dem Fall, in dem ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, im Streitfall vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Fehler nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich ist.
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Sehen Sie zum Thema „Haftung des Tierarztes“ u.a. auch den Beitrag Haftung des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung.