Schlagwort-Archive: Schadensersatz

Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Zur Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Feststellungen: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

MPS Pferderecht - Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

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Bemessung vom sog. Erwerbsschaden nach einem Unfall mit Pferd

BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08

Zur Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei Bemessung vom Erwerbsschaden nach einem Pferdeunfall

Feststellungen: (a) Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz vom sog. Erwerbsschaden ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. (b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 I ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. (c) Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. (d) Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen. (e) Für die Mehrfachbedarfsrente gilt die Beschränkung des Verdienstausfallschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit nicht.

MPS Pferderecht - Schadensschätzung Erwerbsschaden

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Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schüssen im Wald?

BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10

Keine Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schussgeräuschen im Wald – Regelungsgehalt der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Jagd

Feststellungen: (a) Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. (b) Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen. (c) Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat.

MPS Pferderecht - Haftung des Jagdveranstalter - Reitunfall - Jagd

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Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung

BGH vom 26.01.2012, Az.: VII ZR 164/11

Zur Schadenersatzpflicht eines Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung sowie zum Verhältnis dieser Haftung gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers

Feststellung: Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Hierzu das Gericht in den Gründen zu Rdn. 7 wie folgt:

Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass dem Kläger ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zustehe. Bei einer Ankaufsuntersuchung bestehe nicht nur die Pflicht des Tierarztes, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er müsse auch das Ergebnis der Untersuchung auswerten und dem Auftraggeber mitteilen. Lägen Auffälligkeiten vor, so habe er darauf hinzuweisen, ob eine weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik erforderlich sei oder ob dieser Befund für eine hinreichend klare Aussage ausreiche. Da der Beklagte die Chips im Kniegelenk bei der Auswertung der vorgenommenen Röntgenaufnahmen übersehen habe, habe er hiernach eine Pflichtverletzung begangen, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichte.“ (Rdn.8) „Allerdings sei die hieraus resultierende Haftung des Tierarztes gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers mangels Gleichstufigkeit grundsätzlich nachrangig. Denn das Vorhandensein der Chips im Kniegelenk stelle vorliegend einen Sachmangel dar. Die Annahme einer Gesamtschuld scheitere an der notwendigen, hier aber fehlenden rechtlichen Zweckgemeinschaft bzw. Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der beiden Schuldner. Hieran fehle es wegen der unterschiedlichen Hauptleistungspflichten, einerseits der zur mangelfreien Lieferung, andererseits der zur Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens. Außerdem sei die Haftung des Tierarztes gegenüber der des Verkäufers auch nach §§ 254 II1, 242 BGB nachrangig. Denn der Verkäufer sei näher am Schadensgeschehen. Deshalb sei es sachnäher, in geeigneten Fällen zunächst die Nacherfüllung nach § 439 BGB, also die schonendere Verfahrensweise zu ermöglichen bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu betreiben und damit den Vermögensschaden von dem Käufer abzuwenden.“ (Rdn.9) „Ansprüche gegen den Beklagten bestünden deshalb nur insoweit, als das von dem Tierarzt geschuldete negative Interesse das von dem Verkäufer auszugleichende positive Interesse übersteige. Wegen § 347 II BGB, wonach der Kläger von dem Verkäufer Ersatz nur der notwendigen Verwendungen und nur in beschränktem Maße der nützlichen Verwendungen beanspruchen könne, sei das hier teilweise der Fall. Hinsichtlich der auf Wunsch des Klägers vorgenommenen Zusatzfütterung und der Ausbildungskosten bestehe keine Ersatzpflicht des Verkäufers, weil er insoweit durch diese nützlichen Verwendungen bei der Rückgabe des Pferdes nicht bereichert sei, § 347 II2 BGB. Denn im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch die Chips sei eine auf einen Zuchthengst ausgerichtete Ausbildung ohne Wert. Gleiches gelte für die nützlichen Verwendungen im Zusammenhang mit der Körungsvorauswahl in K. Für diese Schadenspositionen habe der Beklagte deshalb einzustehen, weil der Kläger in Kenntnis der Chips, also bei ordnungsgemäßer Ankaufsuntersuchung, das Pferd nicht erworben hätte und ihm die entsprechenden Kosten nicht entstanden wären.“

MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

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Schockschaden auch bei Verletzung oder Tötung von Tieren?

BGH vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11

Kein Ersatz sog. Schockschäden bei Verletzung oder Tötung von Tieren

Feststellungen: Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschaden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

MPS Pferderecht - Schockschäden - Schadensersatz

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