BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11
Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung
Feststellungen: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei seinem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. (b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäuferin und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt, wenn das Pferd bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, den der Tierarzt bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte erkennen und der Käuferin mitteilen müssen. (c) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners (im konkreten Fall der Tierarzt, da der gerichtliche Vergleich zwischen Verkäuferin und Käufer des Pferdes geschlossen wurde) in Betracht (d) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, Az.: VII ZR 136/11 offen gelassen, ob es unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, dass der Käufer des Pferdes zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch nimmt, weil das Pferd letztlich an den Verkäufer zurückzugeben sein dürfte. Insoweit hat er ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung sei.
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