AG FRANKFURT AM MAIN vom 06.03.2019, Az.: 32 C 1479/18
Feststellungen: (a) Die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes kann dessen Versicherungswert (abgeschlossen war eine Lebensversicherung) auf Null senken. Ist die Versicherungssumme entsprechend an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt die Versicherungsleistung der gegen das Risiko einer Nottötung (Euthanasie) abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. (b) Eine AGB-Klausel, mit der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt wird, ist am Maßstab der Kontrolle von AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht unwirksam, da die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden, soweit der Versicherungswert nicht zwangsläufig Null beträgt. Denn – so das Gericht – zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung (Euthanasie des Pferdes) auch zur Schlachtuntauglichkeit führende Medikamente verwendet würden, da es stets auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall ankommt. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig gewesen sein.
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