Archiv der Kategorie: Pferd und xyz

Zur Definition der öffentlichen Pferdeauktion

BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09

Zur Definition der öffentlichen Versteigerung (Auktion) und der Nichtanwendbarkeit des § 476 BGB

Feststellungen: (a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§ 383 III, 474 I2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist. (b) Da die Klägerin das Pferd (als gebrauchte Sache) im konkreten Fall auf einer Auktion ersteigert hatte, die der Pferdezuchtverband durch einen öffentlichen Versteigerer durchführen ließ, ist die Anwendung der für die Käuferin günstigen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen.

MPS Pferderecht - Auktion - Zuchtverband - Versteigerer

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Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schüssen im Wald?

BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10

Keine Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schussgeräuschen im Wald – Regelungsgehalt der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Jagd

Feststellungen: (a) Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. (b) Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen. (c) Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat.

MPS Pferderecht - Haftung des Jagdveranstalter - Reitunfall - Jagd

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Schmerzensgeld abzugsfähig?

BFH vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Schmerzensgeld abzugsfähig?

Feststellungen: Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeld betrifft. Die in einem Prozess geltend gemachten Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nämlich weder hinsichtlich der Zahlungs- noch der Feststellungsklage existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können.

MPS Pferderecht - Steuern - Schmerzensgeld als außergewöhnliche Belastung?

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Räumung eines Grundstücks mit Tierhaltung

BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 19/11

Zum Verfahren einer Grundstücksräumung mit Tieren – Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO

Feststellungen: (a) Das in § 885 II bis IV ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, welche sich auf einem zu räumenden Grundstück befinden, und zwar auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren (Zwangsvollstreckung) entstehenden Kosten – z.B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere – sehr hoch ausfallen. (b) Scheitert der Versuch eines Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 IV1 ZPO zu verkaufen, so hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.

MPS Pferderecht - Grundstücksräumung - Zwangsvollstreckung

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Wem stehen die Preisgelder aus der Teilnahme am Turnier zu?

BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11

Preisgelder aus der Teilnahme eines für Turniere entliehenen Pferdes stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer zu

Feststellungen: (a) Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. (b) Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). (c) Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe.

MPS Pferderecht - Turnier - Preisgelder

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