Schlagwort-Archive: Tierhalterhaftung

Ausritt bzw. Handeln auf eigene Gefahr (Reiter vs. Hundehalter)

OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2018, AZ.: 11 U 153/17

Zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird (Handeln auf eigene Gefahr)

Feststellungen: (a) Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt (Gesichtspunkt: Handeln auf eigene Gefahr). (b) Es stehen dem Reiter Ansprüche gegen den Hundehalter aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht zu, wenn sich dieser bewusst und freiwillig den Risiken aussetzt, die durch einen mitlaufenden Hund beim Ausritt resultieren. Solange der Hund sich nicht gefahrträchtig verhält, treten etwaige Verursachungsbeiträge des Hundehalters, die zum Scheuen des Pferdes und in der Folge zu Schäden am Reiter geführt haben, gänzlich hinter die selbst vom Reiter geschaffenen Gefahrenmomente zurück. Dem Reiter wird die Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes im Rahmen des Mitverschuldens voll angerechnet.

Lesen Sie doch auch einmal weitere Beiträge, u.a. den folgenden zum Thema Handeln auf eigene Gefahr bzw. Zusammentreffen von Hund und Pferd.

MPS Pferderecht - Handeln auf eigene Gefahr - zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird

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Haftung wegen Pferden im Karneval

OLG KOBLENZ vom 08.05.1991, Az. 5 U 1812/90

Zur Tierhalterhaftung bei Unfällen mit Pferd im Karneval

Feststellungen: (a) Wer als Pferdehalter zum Ziehen eines Gespanns an Karneval Pferde eingesetzt, die sonst nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben (im konkreten Fall trugen diese auch keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt), verletzt seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet der Pferdehalter nach § 833 Satz 1 BGB aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. (b) Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die grundsätzlich als friedfertig gelten, ändert die rechtliche Bewertung nicht. Denn die allgemeine Friedfertigkeit schließt das unberechenbare tierische Verhalten und damit die zur Haftung führende Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht aus.

Ggf.  interessant ist auch folgender Artikel: Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden.

MPS Pferderecht - Haftung für Pferde im Karneval

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Zum Mitverschulden eines Tierarztes nach Verletzung durch Pferdetritt in der Box

OLG HAMM vom 19.12.2016, Az.: 6 U 104/15

Tierarzt kann Mitverschulden nach Verletzung durch Tritt in der Pferdebox anzulasten sein

Feststellungen: Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Behandlung in Pferdebox - Mitverschulden

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit (II)

BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit (II)

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit

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