OLG KOBLENZ vom 08.05.1991, Az. 5 U 1812/90
Zur Tierhalterhaftung bei Unfällen mit Pferd im Karneval
Feststellungen: (a) Wer als Pferdehalter zum Ziehen eines Gespanns an Karneval Pferde eingesetzt, die sonst nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben (im konkreten Fall trugen diese auch keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt), verletzt seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet der Pferdehalter nach § 833 Satz 1 BGB aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. (b) Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die grundsätzlich als friedfertig gelten, ändert die rechtliche Bewertung nicht. Denn die allgemeine Friedfertigkeit schließt das unberechenbare tierische Verhalten und damit die zur Haftung führende Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht aus.
Ggf. interessant ist auch folgender Artikel: Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden.
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