Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert