OLG HAMM vom 19.12.2016, Az.: 6 U 104/15
Tierarzt kann Mitverschulden nach Verletzung durch Tritt in der Pferdebox anzulasten sein
Feststellungen: Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.
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