Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit (II)

BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit (II)

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