BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91
Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit
Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.
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