Schlagwort-Archive: Schadensersatz

Schadenersatzpflicht eines Tierarztes bei fehlerhafter Kastration

AG ANSBACH vom 13.07.2017, Az. 3 C 78/15

Tierarzt haftet bei fehlerhafter Kastration

Feststellungen: (a) Führt ein Tierarzt eine Kastration am stehenden Pferd durch, wobei die OP-Wunden mit zwei großen Metallklammern verschlossen und diese nachfolgend im Auftrag des Tierarztes ohne tierärztliche Nachkontrolle vom Stallbesitzer entfernt werden, und kommt es – wie per Gutachten festgestellt – aufgrund zu langen Samenstrangstumpfes und/oder operationstechnisch nicht ausreichendem Kürzen der Gewebeteile zu einer Fistelbildung, so entspricht diese angewandte Kastrationsmethode (im Besonderen unter Berücksichtigung der fehlenden tierärztlichen Nachkontrolle) nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin, da sie mit einem massiv erhöhten Infektionsrisiko einhergeht, in dessen Verlauf es bekanntermaßen zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen kann. Wird eine Behandlung – wie im konkreten Fall geschehen – fehlerhaft durchgeführt, so ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behandlungskosten als Schadensersatz zu bezahlen. (b) Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar, bei dem der behandelnde Tierarzt hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese sind umso strenger, je risikoreicher der Eingriff ist.

Lesen Sie zum Thema „Tierarzt“ gerne auch den Beitrag „Zum Mitverschulden eines Tierarztes nach Verletzung durch Pferdetritt in der Boxe“ vom 28.01.2017 sowie unsere Weiteren Beiträge unter der Rubrik „Pferd und Tierarzt“.

MPS Pferderecht - Tierarzt haftet bei fehlerhafter Kastration

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Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Hundekot

LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16

Hofbesitzer muss Hundekot nicht dulden – ihm kann Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei verbotenermaßen freilaufenden Hunden zustehen

Feststellungen: Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Hundebesitzer zu. Dieser kann in einem solchen Fall also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Sofern es aufgrund des Freilaufenlassens der Hunde zu Verunreinigen mit Hundekot kommt, so besteht nach § 823 Abs. 1 BGB zudem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots. Im konkreten Fall wurden Reinigungskosten in Höhe von EUR 22,15 als angemessen angesehen.

Vgl. zu diesem Themenbereich beispielhaft auch den Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ („Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit vom 11. November 2011“, abrufbar auf der Seite https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/ unter https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/doc/bussgeld_umwelt_1211.pdf. So können in Bayern bei „Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen)“ Geldbußen von 20-150 € fällig werden.

MPS Pferderecht - Hofbesitzer hat Abwehrrechte gegen Hundekot

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Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04

Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.

MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

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Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05

Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung und Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB

Feststellungen: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen und damit eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

MPS Pferderecht - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

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Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05

Verwirkung von Schadenersatz – Behinderung Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

Feststellungen: (a) Auch beim Kauf eines Reitpferdes oder beim Pferdetausch kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbaren Mangels grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und damit der Verkäufer sein Nacherfüllungsrecht wahrnehmen kann. (b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 II2, IV BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. (c) Gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Beseitigung des Mangels das Pferd nicht für eine angemessene Zeit heraus, so kann dies zum Verlust des Rechts auf Ersatz der Behandlungskosten führen.

MPS Pferderecht - Verwirkung von Schadenersatz - Behinderung Nacherfüllungsrecht beim Pferdetausch

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