Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schüssen im Wald?

BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10

Keine Haftung des Jagdveranstalters nach Reitunfall wegen Schussgeräuschen im Wald – Regelungsgehalt der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Jagd

Feststellungen: (a) Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. (b) Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen. (c) Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat.

MPS Pferderecht - Haftung des Jagdveranstalter - Reitunfall - Jagd

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