Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04

Zu den Ersatzansprüchen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags – nur Ausgleich sog. notwendiger Verwendungen?

Feststellungen: (a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, wobei der Anspruch nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt ist, durch die der Verkäufer bereichert wird. (b) § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. (c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. (d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung.

MPS Pferderecht - MPS Pferderecht - Ersatz notwendiger Verwendungen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05

Verwirkung von Schadenersatz – Behinderung Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

Feststellungen: (a) Auch beim Kauf eines Reitpferdes oder beim Pferdetausch kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbaren Mangels grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und damit der Verkäufer sein Nacherfüllungsrecht wahrnehmen kann. (b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 II2, IV BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. (c) Gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Beseitigung des Mangels das Pferd nicht für eine angemessene Zeit heraus, so kann dies zum Verlust des Rechts auf Ersatz der Behandlungskosten führen.

MPS Pferderecht - Verwirkung von Schadenersatz - Behinderung Nacherfüllungsrecht beim Pferdetausch

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Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05

Zur Anwendbarkeit der §§ 434ff. BGB beim Pferdekauf sowie der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterpferdekaufs wegen Sommerekzem

Feststellungen: (a) Die Vermutung des § 476 BGB ist grds. auf den Tierkauf anzuwenden, kann jedoch wegen der Art eines Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen sein, so z.B. bei einer saisonal sichtbaren Allergie, wie etwa dem Sommerekzem. (b) Die kaufvertragsrechtlichen Normen, einschließlich derjenigen des Verbrauchsgüterkaufs, sind auf den Pferdekauf anwendbar, wegen § 90a S.3 BGB jedoch nur analog. (c) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat.

MPS Pferderecht - Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

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Bis wann ist ein Pferd „neu“?

BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06

Unter anderem zur Frage, bis wann Tiere/Pferde noch als „neue Sache“ zu behandeln sind

Feststellungen: (a) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht“ und damit eine neue Sache. Sachen bzw. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. (b) Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.  (c) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. (d) Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I und II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

MPS Pferderecht - Tiere/Pferde als neue Sache? Haftungsausschluss in AGB

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Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB?

BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06

Zum Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB (Umgehungsverbot für Pferdehändler beim Verbrauchsgüterkauf)

Feststellungen: Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des § 475 I2 BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

MPS Pferderecht - Verbrauchsgüterkauf - Pferdehändler - Umgehungsverbot (§475 BGB)

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