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Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf („eigene Nachforschungen“)?

BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12

Zur Arthritis als Sachmangel sowie der Frage der notwendigen Sorgfalt eines Pferdekäufers – Sorgfaltspflicht in Form „eigener Nachforschungen“?

Feststellungen: (a) Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. (b) Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als „Pferdeliebhaber“ bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. (c) Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (d.h. keine entsprechende Sorgfaltspflicht des Pferdekäufers). (d) Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen.

MPS Pferderecht - Arthritis als Sachmangel und Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf

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