Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Zum Mitverschulden eines Tierarztes nach Verletzung durch Pferdetritt in der Box

OLG HAMM vom 19.12.2016, Az.: 6 U 104/15

Tierarzt kann Mitverschulden nach Verletzung durch Tritt in der Pferdebox anzulasten sein

Feststellungen: Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Behandlung in Pferdebox - Mitverschulden

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Haftung des Hufschmieds – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr

OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15

Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren […] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“.

MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis

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Verkehrssicherungspflicht & Kaltstart in der Reithalle

OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14

Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

Feststellungen: (a) Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. (b) Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

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Haftungsfreistellung des Tierhalters bei Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53

Zur Haftungsfreistellung eines Tierhalters bei Selbstgefährdung (Handeln auf eigene Gefahr) des Geschädigten

Feststellungen: Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation (Selbstgefährdung, Handeln auf eigene Gefahr) aus, wenn das Pferd erkennbar böser Natur ist oder zuerst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd.

MPS Pferderecht - Haftungsfreistellung - Selbstgefährdung

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Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59

Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

Feststellungen: (a) Die Rechtsfigur vomHandeln auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. (b) Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handeln auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). (c) Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt. (d) Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des § 254 BGB – § 828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.

MPS Pferderecht - Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

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