Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Ausritt bzw. Handeln auf eigene Gefahr (Reiter vs. Hundehalter)

OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2018, AZ.: 11 U 153/17

Zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird (Handeln auf eigene Gefahr)

Feststellungen: (a) Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt (Gesichtspunkt: Handeln auf eigene Gefahr). (b) Es stehen dem Reiter Ansprüche gegen den Hundehalter aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht zu, wenn sich dieser bewusst und freiwillig den Risiken aussetzt, die durch einen mitlaufenden Hund beim Ausritt resultieren. Solange der Hund sich nicht gefahrträchtig verhält, treten etwaige Verursachungsbeiträge des Hundehalters, die zum Scheuen des Pferdes und in der Folge zu Schäden am Reiter geführt haben, gänzlich hinter die selbst vom Reiter geschaffenen Gefahrenmomente zurück. Dem Reiter wird die Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes im Rahmen des Mitverschuldens voll angerechnet.

Lesen Sie doch auch einmal weitere Beiträge, u.a. den folgenden zum Thema Handeln auf eigene Gefahr bzw. Zusammentreffen von Hund und Pferd.

MPS Pferderecht - Handeln auf eigene Gefahr - zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird

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Haftung wegen Pferden im Karneval

OLG KOBLENZ vom 08.05.1991, Az. 5 U 1812/90

Zur Tierhalterhaftung bei Unfällen mit Pferd im Karneval

Feststellungen: (a) Wer als Pferdehalter zum Ziehen eines Gespanns an Karneval Pferde eingesetzt, die sonst nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben (im konkreten Fall trugen diese auch keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt), verletzt seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet der Pferdehalter nach § 833 Satz 1 BGB aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. (b) Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die grundsätzlich als friedfertig gelten, ändert die rechtliche Bewertung nicht. Denn die allgemeine Friedfertigkeit schließt das unberechenbare tierische Verhalten und damit die zur Haftung führende Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht aus.

Ggf.  interessant ist auch folgender Artikel: Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden.

MPS Pferderecht - Haftung für Pferde im Karneval

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Stellen Röntgenbefunde für sich einen Sachmangel dar?

BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16

Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers und zur Sachmängelgewährleistung bei der Veräußerung hochpreisiger Sportpferde („Röntgenbefund als Sachmangel?“)

Feststellungen: (a) Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein für sich zu rein privaten Zwecken erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd veräußert, ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen und muss sich insoweit nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegenhalten lassen. (b) Solange die Vertragsparteien selbst im Rahmen der Veräußerung eines hochpreisigen Dressurpferd keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, stellen Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 BGB dar (im konkreten Fall wurde im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen 4. und 5. Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt). Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB als Reitpferd ist jedenfalls – so der BGH im vorliegenden Fall, aber auch schon mit BGH VIII ZR 266/06 vom 07.02.2007 – nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehende klinische Symptome entwickeln könnte. Auch gehört es gerade nicht zur üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Ein Käufer – so der BGH – könne schlicht redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr grundsätzlich damit rechnen, dass das erworbene Tier gewisse, für Lebewesen nicht ungewöhnliche physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise. Wolle sich der Käufer insoweit absichern, müsse er eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung treffen. (c) Der Grundsatz, dass Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen, gilt unabhängig davon, wie hochpreisig das (Dressur-)Pferd ist und wie vergleichsweise häufig oder (wie im konkreten Fall der Befundung des Facettengelenks) selten der dargelegte Röntgenbefund auftritt

MPS Pferderecht - Röntgenbefunde als Sachmangel

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Landwirt kann verschuldensunabhängig für kontaminierte Silage haften

OLG HAMM vom 02.11.2016, Az.: 21 U 14/16

Zur verschuldensunabhängigen Haftung für die Fütterung kontaminierter Silage (Produkthaftung Landwirt)

Feststellungen: Ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, kann dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Im konkreten Fall versorgte der beklagte Landwirt den bei ihm eingestallten Pinto-Wallach und fütterte diesen u.a. auch mit selbst hergestellter Silage. Das Pferd erkrankte daraufhin zusammen mit anderen Pferden, wobei Untersuchungen ergaben, dass bei den Tieren eine Botulismus-Erkrankung ausgelöst worden war, für die nur die Silage als Verursacher in Betracht kam. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Landwirt auch ohne eigenes Verschulden für die durch die Botulismus-Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Seine Haftung folge hierbei aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne des Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe. Der beklagte Landwirt sei zudem der Hersteller dieses Produkts, weil er das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt habe. Nach dem ProdHaftG hafte auch ein Grundstoffproduzent. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte im Jahre 2000 seien auch die von Landwirten erzeugten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen. Darüber hinaus habe der Beklagte das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage weiterverarbeitet. Auch das mache ihn zum Hersteller. Zu Gunsten des Landwirts – so das Gericht – greife keiner der im ProdHaftG geregelten Ausnahmetatbestände. Er habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das im Pensionsbetrieb eingestallte Pferd verfüttert habe. Die Gefahr einer Kontamination der Silage, die zur Entstehung von Botulintoxin führen könne, sei zum damaligen Zeitpunkt allgemein bekannt und dem beklagten Landwirt auch bewusst gewesen. Die Kontamination stelle einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne. Unerheblich sei auch, ob er die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, weil der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. „Ausreißer“ hafte.

MPS Pferderecht - Gefährdungshaftung . Produkthaftung . Landwirt . Silage

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Beweislastumkehr bei Vollberitt eines Pferdes

BGH vom 12.01.2017, Az.: III ZR 4/16

Zu den Voraussetzungen einer Beweislastumkehr – Pflichtverletzungen bei Vollberitt eines Pferdes

Feststellungen: (a) Bei einem in Vollberitt gegebenen Pferd treffen den Stallbetreiber/Bereiter vielfältige Schutz- und Sorgfaltspflichten. So etwa auch beim Freilaufenlassen des Pferdes – hierbei muss zur Vermeidung einer Gefährdung des Pferdes zum einen die Reithalle in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet sein, zum anderen darf beim Freilaufen kein „Kaltstart“ erfolgen. Das Pferd muss deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen, z.B. durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen, vorbereitet werden. Die Betreuung des Freilaufens eines Pferdes erfordert also gewisse Ausbilderkompetenzen. (b) Umfasst die Hingabe eines Pferdes in Vollberitt neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes auch die Ausbildung der Reiterin, so ist darin ein typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) zu sehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag stets ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt jedoch nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, soweit allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann. (c) Soweit es bei einem Einstallungsvertrag einzig um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB). Soweit hingegen der Einstallungs- bzw. Pferdepensionsvertrag neben der Unterstellung des Pferdes auch seine Fütterung und Pflege, d.h. auch miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente, umfasst, so ist eine rechtliche Einordnung als Dienstvertrag zu billigen. (d) Bei der rechtlichen Einordnung eines Einstallungsvertrags ist ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht grds. nicht alleine deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer (so z.B. mittels Beweislastumkehr) vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen. Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Obliegenheitspflichtverletzung. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierzu darlegen und ggf. nachweisen, dass ihn im Einzelfall doch kein Pflichtverstoß trifft (sog. Beweislastumkehr). (e) Eine solche Beweislastumkehr kommt nach alledem dann in Betracht, wenn ein zu betreuendes Pferd (in Vollberitt) bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut wurde, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten im Reitbetrieb tätig war.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr - Vollberitt - Haftung nach Gefahrenbereichen

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