Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung

BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung – Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Zur Privilegierung des Nutztierhalters nach Maßgabe des § 833 S.2 BGB

BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08

Zur Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters (Nutztier vs. Luxustier) nach Maßgabe des § 833 Satz 2 BGB sowie zum Thema Hütesicherheit (Stichwort: Weidezaun)

Feststellungen: (a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, da auch heute noch eine Differenzierung zwischen Nutztier – und Luxustier einen sachlichen Grund darstellt. (b) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist durch Gesetz vom 30.05.1908 Bestandteil des BGB geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte diese im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden. (c) Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide (Stichwort: sicherer Weidezaun), sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.

MPS Pferderecht - Nutztier - Hütesicherheit - Weidezaun - Haftungsprivilegierung

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Arbeitsunfall bei Körung – die „Wie-Beschäftigung“ nach § 106 SGB VII

BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04

Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII

Feststellungen: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten.

MPS Pferderecht - Körung - Arbeitsunfall - Wie-Beschäftigung

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Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers

BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09

Zur Haftung des Veranstalters bei einem Reitturnier bzw. Springturnier – kein Haftungsausschluss durch AGB

Feststellungen: (a) Die Veranstaltung von einem Reitturnier bzw. Springturnier ist rechtlich ein Preisausschreiben. (b) Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ Im konkreten Fall lag die Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass ein Fangständer einige Zentimeter niedriger als das eigentlich zu überwindende Hindernis und von diesem nicht optisch abgesetzt war. (c) Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

MPS Pferderecht - Reitturnier - Haftungsausschluss durch AGB

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Bemessung vom sog. Erwerbsschaden nach einem Unfall mit Pferd

BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08

Zur Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei Bemessung vom Erwerbsschaden nach einem Pferdeunfall

Feststellungen: (a) Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz vom sog. Erwerbsschaden ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. (b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 I ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. (c) Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. (d) Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen. (e) Für die Mehrfachbedarfsrente gilt die Beschränkung des Verdienstausfallschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit nicht.

MPS Pferderecht - Schadensschätzung Erwerbsschaden

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