Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 SGB VII?

BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04

Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?

Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung – der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein „Unternehmer“ sein und ein „Unternehmen“ betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte

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Hofhund als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB?

BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04

Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Fall: Hofhund)

Feststellungen: Ob bei einem Haustier (so auch bei einem Hofhund) eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde (zwei Rottweiler, ein Staffordshire; während Publikumsverkehr im Zwinger, ansonsten im Haus) dienten als Hofhund hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, dass Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.

MPS Pferderecht - Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Hofhund)

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Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

Feststellungen: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung (so etwa das Lenken einer Kutsche) anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

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Verkehrssicherungspflicht – Voraussetzungen und Umfang

BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05

Zu Voraussetzungen und Umfang einer Verkehrssicherungspflicht – was bestimmt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB)

Feststellungen: (a) Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). (b) Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. (c) Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (d) Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht

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Haftungsausschlusses für per AGB zugesicherte Eigenschaften des Pferdes unzulässig

BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06

Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaften des Pferdes ist unzulässig

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss per AGB, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. (b) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaft eines Pferdes unzulässig

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