BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04
Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Fall: Hofhund)
Feststellungen: Ob bei einem Haustier (so auch bei einem Hofhund) eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde (zwei Rottweiler, ein Staffordshire; während Publikumsverkehr im Zwinger, ansonsten im Haus) dienten als Hofhund hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, dass Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.
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