BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08
Zur Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters (Nutztier vs. Luxustier) nach Maßgabe des § 833 Satz 2 BGB sowie zum Thema Hütesicherheit (Stichwort: Weidezaun)
Feststellungen: (a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, da auch heute noch eine Differenzierung zwischen Nutztier – und Luxustier einen sachlichen Grund darstellt. (b) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist durch Gesetz vom 30.05.1908 Bestandteil des BGB geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte diese im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden. (c) Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide (Stichwort: sicherer Weidezaun), sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.
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