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Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung

BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung – Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)

BGH vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11

Zur gesamtschuldnerischen Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)

Feststellungen: Haftet der wegen eines Fehlers bei der Kaufuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, so trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung - Fehlerhafte Kaufuntersuchung

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Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung

BGH vom 26.01.2012, Az.: VII ZR 164/11

Zur Schadenersatzpflicht eines Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung sowie zum Verhältnis dieser Haftung gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers

Feststellung: Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Hierzu das Gericht in den Gründen zu Rdn. 7 wie folgt:

Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass dem Kläger ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zustehe. Bei einer Ankaufsuntersuchung bestehe nicht nur die Pflicht des Tierarztes, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er müsse auch das Ergebnis der Untersuchung auswerten und dem Auftraggeber mitteilen. Lägen Auffälligkeiten vor, so habe er darauf hinzuweisen, ob eine weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik erforderlich sei oder ob dieser Befund für eine hinreichend klare Aussage ausreiche. Da der Beklagte die Chips im Kniegelenk bei der Auswertung der vorgenommenen Röntgenaufnahmen übersehen habe, habe er hiernach eine Pflichtverletzung begangen, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichte.“ (Rdn.8) „Allerdings sei die hieraus resultierende Haftung des Tierarztes gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers mangels Gleichstufigkeit grundsätzlich nachrangig. Denn das Vorhandensein der Chips im Kniegelenk stelle vorliegend einen Sachmangel dar. Die Annahme einer Gesamtschuld scheitere an der notwendigen, hier aber fehlenden rechtlichen Zweckgemeinschaft bzw. Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der beiden Schuldner. Hieran fehle es wegen der unterschiedlichen Hauptleistungspflichten, einerseits der zur mangelfreien Lieferung, andererseits der zur Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens. Außerdem sei die Haftung des Tierarztes gegenüber der des Verkäufers auch nach §§ 254 II1, 242 BGB nachrangig. Denn der Verkäufer sei näher am Schadensgeschehen. Deshalb sei es sachnäher, in geeigneten Fällen zunächst die Nacherfüllung nach § 439 BGB, also die schonendere Verfahrensweise zu ermöglichen bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu betreiben und damit den Vermögensschaden von dem Käufer abzuwenden.“ (Rdn.9) „Ansprüche gegen den Beklagten bestünden deshalb nur insoweit, als das von dem Tierarzt geschuldete negative Interesse das von dem Verkäufer auszugleichende positive Interesse übersteige. Wegen § 347 II BGB, wonach der Kläger von dem Verkäufer Ersatz nur der notwendigen Verwendungen und nur in beschränktem Maße der nützlichen Verwendungen beanspruchen könne, sei das hier teilweise der Fall. Hinsichtlich der auf Wunsch des Klägers vorgenommenen Zusatzfütterung und der Ausbildungskosten bestehe keine Ersatzpflicht des Verkäufers, weil er insoweit durch diese nützlichen Verwendungen bei der Rückgabe des Pferdes nicht bereichert sei, § 347 II2 BGB. Denn im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch die Chips sei eine auf einen Zuchthengst ausgerichtete Ausbildung ohne Wert. Gleiches gelte für die nützlichen Verwendungen im Zusammenhang mit der Körungsvorauswahl in K. Für diese Schadenspositionen habe der Beklagte deshalb einzustehen, weil der Kläger in Kenntnis der Chips, also bei ordnungsgemäßer Ankaufsuntersuchung, das Pferd nicht erworben hätte und ihm die entsprechenden Kosten nicht entstanden wären.“

MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

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Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler des Tierarztes

BGH vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15

Zur Anwendbarkeit der Regeln der Beweislastumkehr auch in  der Tiermedizin (grober Behandlungsfehler des Tierarztes)

Feststellungen: (a) Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung (d.h. grober Behandlungsfehler des Veterinärmediziners) anzuwenden. (b) Die Beweislastumkehr soll auch bei der tierärztlichen Behandlung einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Spektrum der Ursachen, welche die Schädigung verursacht haben könnten, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Der grob fehlerhaft handelnde, d.h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst begehende Tierarzt trägt Aufklärungserschwernisse in das Geschehen und vertieft dadurch die Beweisnot auf Seiten des Schadensersatzansprüche geltend machenden Pferdebesitzers. (c) Der Tierarzt muss in dem Fall, in dem ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, im Streitfall vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Fehler nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich ist.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung - Beweislastumkehr - grober Behandlungsfehler

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Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung

BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11

Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung

Feststellungen: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei seinem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. (b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäuferin und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt, wenn das Pferd bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, den der Tierarzt bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte erkennen und der Käuferin mitteilen müssen. (c) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners (im konkreten Fall der Tierarzt, da der gerichtliche Vergleich zwischen Verkäuferin und Käufer des Pferdes geschlossen wurde) in Betracht (d) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, Az.: VII ZR 136/11 offen gelassen, ob es unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, dass der Käufer des Pferdes zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch nimmt, weil das Pferd letztlich an den Verkäufer zurückzugeben sein dürfte. Insoweit hat er ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung sei.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Ankaufsuntersuchung - Schadensersatz

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