Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Hundekot

LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16

Hofbesitzer muss Hundekot nicht dulden – ihm kann Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei verbotenermaßen freilaufenden Hunden zustehen

Feststellungen: Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Hundebesitzer zu. Dieser kann in einem solchen Fall also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Sofern es aufgrund des Freilaufenlassens der Hunde zu Verunreinigen mit Hundekot kommt, so besteht nach § 823 Abs. 1 BGB zudem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots. Im konkreten Fall wurden Reinigungskosten in Höhe von EUR 22,15 als angemessen angesehen.

Vgl. zu diesem Themenbereich beispielhaft auch den Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ („Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit vom 11. November 2011“, abrufbar auf der Seite https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/ unter https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/doc/bussgeld_umwelt_1211.pdf. So können in Bayern bei „Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen)“ Geldbußen von 20-150 € fällig werden.

MPS Pferderecht - Hofbesitzer hat Abwehrrechte gegen Hundekot

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