Schlagwort-Archive: Mangel

Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB

BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06

Die Frage der Erkennbarkeit eines Mangels spielt für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) keine Rolle

Feststellungen: (a) Die Erkennbarkeit eines Mangels ist ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) bzw. nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

MPS Pferderecht - Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für Beweislastumkehr

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Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Zur Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Feststellungen: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

MPS Pferderecht - Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07

Zur Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

Feststellungen: (a) Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des § 434 I1 und 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung. (b) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr bei Sommerekzem - § 476 BGB - Sommerekzem als Mangel
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Zur Definition der öffentlichen Pferdeauktion

BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09

Zur Definition der öffentlichen Versteigerung (Auktion) und der Nichtanwendbarkeit des § 476 BGB

Feststellungen: (a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§ 383 III, 474 I2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist. (b) Da die Klägerin das Pferd (als gebrauchte Sache) im konkreten Fall auf einer Auktion ersteigert hatte, die der Pferdezuchtverband durch einen öffentlichen Versteigerer durchführen ließ, ist die Anwendung der für die Käuferin günstigen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen.

MPS Pferderecht - Auktion - Zuchtverband - Versteigerer

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Werbliche Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung

BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12

Zum Vorliegen eines Mangels bei Abweichung des tatsächlichen Zustands einer Kaufsache von der dem Verkauf zugrundeliegenden Produktbeschreibung (Werbung als Beschaffenheitsvereinbarung)

Feststellungen: (a) Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften einer Verkaufssache (im konkreten Fall eines Motorkajütbootes) in einer bestimmten Weise (im konkreten Fall „man kann mit dem Boot auf Reisen gehen“) und kommt es auf dieser Grundlage zur Kaufentscheidung des Käufers, so wird die entsprechende Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht sodann die vereinbarte Beschaffenheit (im konkreten Fall Beschaffenheitsvereinbarung in Form der Seeuntauglichkeit des Bootes) vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache ab, so begründet dies einen Mangel. (b) Wird eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so kann nicht zugleich für das Fehlen eben dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden. (c) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

MPS Pferderecht - Werbung bzw. Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung (ehorses, quoka & Co.)

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