Schlagwort-Archive: Haftungsausschluss

Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59

Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

Feststellungen: (a) Die Rechtsfigur vomHandeln auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. (b) Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handeln auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). (c) Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt. (d) Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des § 254 BGB – § 828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.

MPS Pferderecht - Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

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Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)

Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).

MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels bei mehreren Verkäufern

BGH vom 08.04.2016, Az.: V ZR 150/15

Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels bei mehreren Verkäufern (Arglistige Täuschung)

Feststellungen: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig (Arglistige Täuschung), können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444, 1. Alt. BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

MPS Pferderecht - Arglistige Täuschung - Pferdekauf

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Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

Feststellungen: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung (so etwa das Lenken einer Kutsche) anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

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Pferdekaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss

BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss in Kaufverträgen

Feststellungen: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart (Kollision Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung), so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in Pferdekaufverträgen

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