BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04
Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)
Feststellungen: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung (so etwa das Lenken einer Kutsche) anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.
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