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Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04

Zu den Ersatzansprüchen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags – nur Ausgleich sog. notwendiger Verwendungen?

Feststellungen: (a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, wobei der Anspruch nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt ist, durch die der Verkäufer bereichert wird. (b) § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. (c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. (d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung.

MPS Pferderecht - MPS Pferderecht - Ersatz notwendiger Verwendungen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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