Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Nachlieferung bei fehlender emotionaler Bindung

LG ROTTWEIL vom 25.01.2017, Az.: 1 S 23/16

Käufer eines nur ein paar Tage alten Welpen muss zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern

Feststellungen: (a) Verstirbt ein Welpe wenige Tage nach dem Kauf, so muss der Käufer nur dann nicht zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern und damit eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn zu dem Tier bereits nachweislich eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde. (b) Die emotionale Bindung muss nach den gerichtlichen Feststellungen erkennbar sein und vorgetragen werden. Hierbei genüge – so das LG Rottweil –  die allgemeine Feststellung einer Traurigkeit der Umstände nicht, um den Nachweis einer emotionalen Bindung zu führen. Erforderlich sei vielmehr konkreter Sachvortrag über Umstände, die mit dem Wesen und speziellen Charakter des Tieres zusammenhängen.

Lesen Sie zur generellen Möglichkeit der Nachlieferung beim Pferdekauf u.a. auch die folgende Enscheidung des BGH vom 24.11.2009 (Az.: VIII ZR 124/09).

MPS Pferderecht - Nachlieferung bei verstorbenem wenige tage alten Welpen

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Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16

Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

Feststellungen: Um von einem tauglichen Nacherfüllungsverlangen des Käufers ausgehen zu können, muss der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer grundsätzlich am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung anbieten. Dieser ist, folgend aus der allgemeinen Vorschrift des § 269 I, II BGB, die auch auf das Kaufrecht und mangels spezieller Normen auf die Nacherfüllung Anwendung findet, der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, also des Verkäufers. Nach der nun aktuellen Entscheidung des BGH genügt der Käufer jedoch auch bereits dann den Anforderungen, die an sein Nacherfüllungsverlangen gestellt werden, wenn er sich bereiterklärt, gegen Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses die Sache an eben diesen Ort zu verbringen. Und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Damit setzt der BGH letztlich die richtlinienkonforme, wegen dem Sinn und Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verbraucherfreundliche, Auslegung des § 439 BGB fort.

Vgl. hierzu auch den LTO Legal Tribune Online-Artikel vom 20.07.2017, abrufbar unter LTO/Vorschusskosten Nacherfüllung.

Weitere Informationen zum Thema Nacherfüllung finden Sie beispielsweise auch unter MPS Pferderecht/Beitrag Nacherfüllung.

MPS Pferderecht - Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

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Pferdezüchter als Unternehmer und Stellen von AGB

LG GÖTTINGEN vom 19.02.2015, Az.: 6 S 9013

Zur Eigenschaft des Züchters von Pferden als Unternehmer und dem Stellen von AGB

Feststellungen: (a) Reklamiert der Käufer eines Pferdes die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterkaufs (Kauf eines Pferdes von einem Züchter als Unternehmer) für sich, so trägt er für das Eingreifen der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften die Darlegungs- und Beweislast. Zur Unternehmereigenschaft des Züchters im konkreten Fall stellte die Kammer wie folgt fest: dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt hat, ist ausgehend von diesen Kriterien nicht festzustellen. Der Beklagte hat angegeben, er habe seit dem Jahr 2000 nur drei weitere Pferde verkauft, wobei eine Vermarktung über den Stall K zuvor noch nicht erfolgt sei. Dies geht über einen gelegentlichen Verkauf von gezüchteten Pferden aber nicht hinaus und vermag die Annahme eines planmäßigen und dauerhaften Anbietens von Leistungen als Pferdezüchter nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt allein der Umstand, dass der Beklagte unstreitig Mitglied im Hannoveraner Verband e.V. ist, nicht auf ein unternehmerisches Handelns schließen. Denn der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Mitgliedschaft in dem Verein, dem ca. 12.000 Mitglieder angehörten, für alle Privatpersonen, die ein hannoversches Pferd züchten wollen, verbindlich sei. (b) Bei Verträgen zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. (c) Das Stellen von Vertragsbedingungen durch die andere Partei ist grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft.

MPS Pferderecht - Züchter als Unternehmer - Stellen von AGB

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Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU

LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15

Zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen arglistiger Täuschung bei der Ankaufsuntersuchung

Feststellungen: Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere Untersuchungsbefunde bereits den Weiterverkauf des Pferdes wegen einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur bescheinigen, so genügt dies alleine nicht als Indiz für einen Vorsatz und damit eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Denn – so das Gericht – der Beklagte als Laie habe diese Befundungen nicht erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung spricht auch nicht der Umstand, dass das Pferd zuvor durch den Verkäufer für einen relativ deutlich niedrigeren Preis erworben wurde.

MPS Pferderecht - Anfechtung bei arglistiger Täuschung - Ankaufsuntersuchung

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Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehrregel des § 476 BGB

BGH vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

Zur richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB

Feststellungen: Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) ist § 476 BGB (Umkehr der Beweislast) richtlinienkonform auszulegen und dessen Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht zu erweitern: Erstens beschränkt sich die Pflicht des Käufers im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags darauf, einen vertragswidrigen Zustand der Sache zu behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache herausgestellt hat. Entsprechend kann sich der Käufer auf ein Mangelsymptom auch dann beschränken, wenn dieses bei Übergabe der Sache noch nicht aufgetreten ist. Zweitens gilt es grds. widerleglich zu vermuten, dass das vom Käufer angezeigte Mangelsymptom (z.B. eine Lahmheit beim Pferd) seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang (als latenter Mangel) vorlag.

MPS Pferderecht - Umkehr der Beweislast - § 476 BGB

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