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Arbeitsunfall bei Körung – die „Wie-Beschäftigung“ nach § 106 SGB VII

BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04

Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII

Feststellungen: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten.

MPS Pferderecht - Körung - Arbeitsunfall - Wie-Beschäftigung

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Nachlieferung beim Pferdekauf

BGH vom 24.11.2009, Az.: VIII ZR 124/09

Zur generellen Möglichkeit einer Nachlieferung beim Pferdekauf

Feststellungen: Auch beim Pferdekauf als Stückkauf ist eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung grds. möglich, sofern sich nach Auslegung des Parteiwillens nichts anderes ergibt.

MPS Pferderecht - Nachlieferung

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Zur Definition der öffentlichen Pferdeauktion

BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09

Zur Definition der öffentlichen Versteigerung (Auktion) und der Nichtanwendbarkeit des § 476 BGB

Feststellungen: (a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§ 383 III, 474 I2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist. (b) Da die Klägerin das Pferd (als gebrauchte Sache) im konkreten Fall auf einer Auktion ersteigert hatte, die der Pferdezuchtverband durch einen öffentlichen Versteigerer durchführen ließ, ist die Anwendung der für die Käuferin günstigen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen.

MPS Pferderecht - Auktion - Zuchtverband - Versteigerer

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Nachfristsetzung führt zum Verlust des Rücktrittsrechts bei arglistiger Täuschung

BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09

arglistige Täuschung – Verlust des Rücktrittsrechts bei bei Fristsetzung zur Nacherfüllung

Feststellungen: (a) Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB. (b) Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 II Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. (c) Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz arglistige Täuschung des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag auf Grundlage arglistige Täuschung aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist.

MPS Pferderecht - Nachfristsetzung - arglistige Täuschung

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Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers

BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09

Zur Haftung des Veranstalters bei einem Reitturnier bzw. Springturnier – kein Haftungsausschluss durch AGB

Feststellungen: (a) Die Veranstaltung von einem Reitturnier bzw. Springturnier ist rechtlich ein Preisausschreiben. (b) Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ Im konkreten Fall lag die Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass ein Fangständer einige Zentimeter niedriger als das eigentlich zu überwindende Hindernis und von diesem nicht optisch abgesetzt war. (c) Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

MPS Pferderecht - Reitturnier - Haftungsausschluss durch AGB

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