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Haftungsausschluss durch AGB bei Auktion

BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12

Zur Unwirksamkeit eines weitgehenden Haftungsausschlusses in den Versteigerungsbedingungen einer Auktion

Feststellungen: Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Auktion einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam.

MPS Pferderecht - AGB - Auktion - Haftungsausschluss

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Beweislastumkehr bei
„vorgeschädigter Sehne“

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines latenten Mangels beim Verbrauchsgüterkauf („Vorgeschädigte Sehne“)

Feststellungen: (a) Tritt eine Beeinträchtigung (im konkreten Fall ein vorübergehendes Lahmen des Pferdes aufgrund einer Fesselträgerschenkelverletzung) unstreitig nach Gefahrübergang auf, kann diese gleichwohl (als „Weiterfresserschaden“) auf einer vertragswidrigen Ist-Beschaffenheit beruhen, die ihrerseits als Sachmangel („Grundmangel“) in Betracht kommt. Dies gilt etwa in dem Fall, in dem der Sachverständige feststellt, dass neben der Möglichkeit eines akuten Unfallgeschehens (nach Gefahrübergang) eine solche durch chronische Überbeanspruchung hervorgerufene, latente Vorschädigung (ggf. bereits vor Gefahrübergang) wahrscheinlich ist, die bereits bei gewöhnlicher Belastung des Pferdes zur akuten Verletzung des Pferdes geführt haben kann. (b) Der Käufer muss beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag („Beweislastumkehr“). Beruft sich der Käufer in einem solchen Fall darauf, dass der nach Gefahrenübergang sichtbar gewordene Mangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstellt, so muss er dies beweisen. Kann der Käufer aber nun tatsächlich beweisen, dass der sichtbare Mangel („Weiterfresserschaden“) auf einem – latenten – Mangel („Grundmangel“) beruht, so greift zu seinen Gunsten auch insoweit die Vermutung (Beweislastumkehrregel) des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag. (c) Der Gefahrübergang nach § 446 BGB tritt zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer ein. Dies erfordert aber nicht notwendig die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Eine Übergabe kann vielmehr auch dadurch erfolgen, dass dem Käufer auf Veranlassung des Verkäufers der mittelbare Besitz an dem Kaufgegenstand verschafft wird, sofern dies beim Kauf oder später (etwa durch schriftlichen oder konkludenten Ausbildungs- oder Einstellvertrag) vereinbart wird.

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Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr

BGH vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13

Voraussetzungen für den Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr („Haftungsausschluss bei Hundepension“)

Feststellungen: (a) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein (d.h. kein Haftungsausschluss), wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z.B. zu einem Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung ggf. für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über dieses Tier innehat, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird, steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen. (b) Bei der Tierhalterhaftung ist eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters (Haftungsausschluss) unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu erwägen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. (c) Eine generelle Haftungsfreistellung für den verletzten Tieraufseher lässt sich auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelne Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei „mittelbarer Schadensverursachung“

BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13

Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (mittelbare Schadensverursachung)

Feststellungen: (a) Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es daraufhin zu einer Schädigung kommt („mittelbare Schadensverursachung“). (b) Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungsbegründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - mittelbare Schadensverursachung

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Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur vollständigen Haftung des Unfallgeschädigten bei überwiegendem Mitverschulden

Feststellungen: (a) Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden („vollständige Haftungsverlagerung“). (b) Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war.

MPS Pferderecht - Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

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