Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis beim Handel mit Reitpferden

BGH vom 18.12.2002, Az.: ZR VIII 123/02

Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis beim Handel mit Reitpferden

Feststellungen: (a) Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit im Ergebnis die Annahme sittenwidrig überhöhter Kaufpreis (beim Pferdekauf) rechtfertigen. Dabei erlaubt es allein das besondere grobe Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muss schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung vor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. (b) Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht. Es bejaht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen einem – als zutreffend unterstellten – Marktwert des Pferdes von DM 37.000 und dem Kaufpreis von DM 170.000.

MPS Pferderecht - Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis - Pferdekauf

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