Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung

BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11

Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung

Feststellungen: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei seinem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. (b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäuferin und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt, wenn das Pferd bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, den der Tierarzt bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte erkennen und der Käuferin mitteilen müssen. (c) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners (im konkreten Fall der Tierarzt, da der gerichtliche Vergleich zwischen Verkäuferin und Käufer des Pferdes geschlossen wurde) in Betracht (d) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, Az.: VII ZR 136/11 offen gelassen, ob es unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, dass der Käufer des Pferdes zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch nimmt, weil das Pferd letztlich an den Verkäufer zurückzugeben sein dürfte. Insoweit hat er ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung sei.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Ankaufsuntersuchung - Schadensersatz

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Räumung eines Grundstücks mit Tierhaltung

BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 19/11

Zum Verfahren einer Grundstücksräumung mit Tieren – Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO

Feststellungen: (a) Das in § 885 II bis IV ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, welche sich auf einem zu räumenden Grundstück befinden, und zwar auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren (Zwangsvollstreckung) entstehenden Kosten – z.B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere – sehr hoch ausfallen. (b) Scheitert der Versuch eines Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 IV1 ZPO zu verkaufen, so hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.

MPS Pferderecht - Grundstücksräumung - Zwangsvollstreckung

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Wem stehen die Preisgelder aus der Teilnahme am Turnier zu?

BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11

Preisgelder aus der Teilnahme eines für Turniere entliehenen Pferdes stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer zu

Feststellungen: (a) Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. (b) Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). (c) Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe.

MPS Pferderecht - Turnier - Preisgelder

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Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12

Zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags wegen Strohmanngeschäft

Feststellungen: (a) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen (Strohmanngeschäft), so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. (b) Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind.

MPS Pferderecht - Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

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Versicherungsschutz für Kfz-Schäden nach Hängeraufprall

BGH vom 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11

Zur Bejahung von Versicherungsschutz für Kfz-Schäden nach Aufprall vom angehängten Hänger

Feststellungen: Kommt ein Hänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeugversicherung haften, da es sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des § 12 Abs. 6 a) AKB 2005.

MPS Pferderecht - Versicherung - Hänger - Unfall

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Vergleichen Sie zum Thema „Hänger“ u.a. auch

LG OSNABRÜCK vom 25.11.2005 (Az.: 12 S 555/05)

Zur Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei ebay (Pferdeanhänger) 

Feststellung: Der Hinweis in einem Angebot über einen Pferdehänger bei ebay, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, ist als umfassender Gewährleistungsausschluss anzusehen.