Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Konkludenter Haftungsausschluss bei einem aus Gefälligkeit überlassenen Pferd?

OLG HAMM vom 28.06.2019, Az.: 11 U 8218

Feststellungen: (a) Bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses (Stichwort: Gefälligkeit) ist Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen. Dafür reichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses (Reiten dürfen aus Gefälligkeit) noch das Bestehen eines kameradschaftlichen Verhältnisses aus (vgl. BGH vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91). (b) Hatte der Tierhalter ein besonderes und gewichtiges Interesse an der Überlassung des Pferdes an den durch den Reitunfall Geschädigten und insbesondere an den von ihm erbrachten Versorgungsleistungen und unterhält er zumindest auch wegen der weitgehenden Übertragung der Versorgungsleistungen auf Dritte Haftpflichtversicherungsschutz für den Fall, dass sich Helfer oder Reiter bei der Versorgung der Pferde verletzen, scheidet im Einzelfall ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss aus. (c) Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist die Annahme einer Beweislastumkehr nach § 834 Satz 1 BGB geboten, wenn der Verletzte über mehrere Wochen die Versorgung des Pferdes vollkommen selbstständig und ohne Einflussnahme des Tierhalters erledigt hat und es in der konkreten Unfallsituation keinen Unterschied gemacht hat, ob er – so die 11. Zivilkammer – aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder aufgrund reiner Gefälligkeit Zugriff auf das Pferd hatte. (d) Resultiert die Eintrittspflicht eines Pferdehalters einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalter (§ 833 BGB) und trifft den durch den Reitunfall Verletzten demgegenüber ein leicht fahrlässiges Verhalten (im konkreten Fall hatte der Verletzte sich einer Aufstiegshilfe bedient, ohne das Pferd dabei ausreichend zu sichern), ist die Haftung des Pferdehalters auf 50% zu beschränken.

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Zur Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr beim Sturz eines Pferdes

OLG KÖLN vom 07.02.2018, Az. 5 U 128/16

Feststellungen: (a) Tierhalter kann auch sein, wer kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält. (b) Der Geschädigte muss sich die Tiergefahr, die vom eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, verwirklicht sich darin die typische Tiergefahr. Versperrt ein Pferd durch Vollziehung einer Drehbewegung einem scheuenden Pferd teilweise den Rück- und Fluchtweg in Richtung Hof und stürzt es nach einem Anstoß durch das zurückgaloppierende Pferd auf seinen Halter, hat es – so der 5. Zivilsenat – durch ein typisch tierisches, der Lage nicht angepasstes Verhalten die Gefahr eines Unfalls erhöht und diesen mitverursacht. In einem solchen Fall ist der zurechenbare Verursachungsbeitrag mit 25% zu bewerten sein. (c) Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB, dass der Halter das Tier den eigenen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und die Kinder sodann gegen geringes Entgelt Dritten Reitstunden erteilen wollen.

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Verzicht auf AKU trotz Verdachtsmomenten

OLG SCHLESWIG vom 15.09.2017, Az.: 17 U 37/17

Feststellungen: Verzichten die Parteien eines Pferdekaufs einvernehmlich auf eine weitere AKU, obwohl physiologische Verdachtsmomente vorliegen, kann damit eine stillschweigende Risikoabrede dahingehend verbunden sein, dass der Käufer vollständig das Risiko übernimmt, das hinter den physiologischen Verdachtsmomenten (Symptomen) steckt.

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Zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB („6 Monate“)

OLG MÜNCHEN vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16 “

Feststellungen: (a) Die in § 477 (vormals 476) BGB geregelte Beweislastumkehr ist auch auf den Verkauf von Tieren anwendbar. Die dort bestimmte Vermutung, muss vom Verkäufer nicht lediglich erschüttert, sondern vielmehr nach Maßgabe des § 292 ZPO widerlegt werden. (b) Die Vermutung des § 477 (vormals 476) BGB greift bereits dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss weder darlegen noch beweisen, auf welchen Umstand dieser Zustand zurückzuführen ist noch, dass dieser Umstand in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. (c) Der Käufer muss ferner nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat.

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Zur Haftung beim Besuch einer Reithalle mit Kleinkindern

AG NÜRNBERG vom 18.07.2017, Az. 239 C 1390/17

Zur Haftung beim Besuch einer Reithalle mit Kleinkindern

Feststellungen: (a) Kommt es durch Poltergeräusche auf der Bande einer Reithalle sitzenden Kleinkindes mit seinen Füßen (im konkreten Fall hatte eine Besucherin ihr Enkelkind auf die Bande der Reitbahn gesetzt) zu einem Scheuen eines Pferdes in der Halle und daraufhin zu einer Verletzung der Reiterin (im konkreten Fall führte die Reiterin ihr Pferd, als dieses – mutmaßlich durch die Geräusche verursacht – plötzlich rückwärtsging und die Hand der Klägerin in den Zügel rutschte und nach hinten gerissen wurde; Folge war eine Schulterverletzung der Reiterin), so hat die Besucherin nicht haftend einzustehen, da sich im Scheuen des Pferdes letztlich lediglich eine Tiergefahr verwirklicht und ein solcher Ablauf für die Besucherin und ihr Enkelkind auch nicht vorhersehbar ist. Zwar mag das Verhalten der beklagten Besucherin – so das Gericht – ursächlich für die Verletzungen der klagenden Reiterin gewesen sein, jedoch genüge dies alleine nicht für eine Haftung, da der Schaden in konkreten Fall nicht adäquat zurechenbar sei. Die beklagte Besucherin habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da ein Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt und es sei auch nachvollziehbar sei, dass einem Kleinkind (die beiden Enkel waren 3 und 5 Jahre) ermöglicht werden soll, den Reitern in der Reitbahn und den Pferden auch zusehen zu können. Zwar habe die Besucherin, so das Gericht weiter, geringfügig eine Grenze überschritten, da die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten, maßgeblich für die Verletzungen und damit den Schaden sei jedoch das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Reiterin liege. Für die Beklagte sei es schlicht nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch derart schreckhaft reagieren würde. (b) Die Bewertung der Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts kann sich dadurch ändern, dass vor Betreten der Reithalle darauf hingewiesen wird, dass man sich in der Reithalle grundsätzlich geräuscharm zu verhalten hat. Ein solcher Hinweis hat hierbei u. a. zu beinhalten, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines kleinen Kindes gegen die Innenseite der Absperrung (Bande der Reitbahn), erschreckt werden könnten.

Informieren Sie sich doch auch gleich zu anderen Themen im Bereich „Haftung und Reithalle“, z.B. mit dem Beitrag Verkehrssicherungspflichten und Kaltstart in der Halle.

MPS Pferderecht - Haftung für Kleinkinder in der Reithalle

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