Zur Auslegung der Klausel „Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und probegeritten“

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.10.2021 – 26 U 49/19, openJur

Was macht die Entscheidung interessant? Fast jeder wird sie kennen, die gerne verwendete Klausel „Das Pferd wird gekauft wie besichtigt und proberitten“. Und zumindest der ein oder andere denkt – nicht zuletzt aufgrund missverständlicher oder schlicht falscher Angaben und Informationen in angeblichen Expertenforen im Internet – noch immer, dass mit dieser Klausel unmittelbar ein Gewährleistungsausschluss einhergeht. Schließlich „nimmt der Käufer das Pferd doch so, wie es“. Leider stimmt das nur halb. Und was es genau heißt, und auf wessen Sicht und Kenntnisse abzustellen ist, war Gegenstand der Entscheidung.

Feststellungen: Gewährleistungsausschlüsse, die an die Wendung „wie besichtigt“ anknüpfen, beziehen sich nämlich nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14 -, NJW 2016, 2495, 2496 m. w. N.).

Fundstelle: Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter dem Permalink https://openjur.de/u/2363580.html .

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