BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81
Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden
Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten – anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung – durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund „realisiert“ sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.
Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.
Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.
Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.