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Zur Haftung des Verkäufers für unzutreffende öffentliche Äußerungen i.S.d. § 434 I 3 BGB

BGH, Urt. v. 16.07.2021 – V ZR 119/20, BeckRS 2021, 27059

Praxisrelevanz: Auch wenn das Urteil des BGH zu einer Grundstückssache ergangen ist, hat es doch übertragbare Relevanz für den Pferdekauf. Denn, nicht selten werden Pferde auf Basis einer „werblichen Beschreibung“ (z.B. bei ehorses oder anderen Plattformen) erworben, die dann nachträglich zum Streit führt (z.B. betreffend die Angabe „anfängergeeignet“ o.ä.). Und ebenfalls nicht selten wird – besser würde man jetzt „wurde“ sagen – in solchen Fällen von Anwaltsseite vorgebracht, nicht „die Anzeige“, sondern allein die Besichtigung und das Probereiten sei relevant gewesen für die Kaufentscheidung.

Zu den Feststellungen des BGH im Einzelnen:

  • Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 gehören zur Sollbeschaffenheit auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, wozu auch Angaben in einem Exposé zählen (Bestätigung BGH BeckRS 2019, 29651).
  • Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist nur gegeben, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist
  • Mit „Kaufentscheidung“ ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist entsprechend nicht der Zeitpunkt, zu dem sich der Käufer entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern vielmehr der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.
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