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Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung

BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09

Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung sowie der Nichtanwendbarkeit des § 833 S.2 BGB

Feststellungen: Die in § 833 S.2 BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden (z.B. zu Reitausbildung oder therapeutischem Reiten) oder , durch den Nachweis hinreichender Sorgfalt oder den Ausschluss der Ursächlichkeit mangelnder Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres gilt nicht zugunsten eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet.

MPS Pferderecht - Haftung Reitverein bei Reitausbildung

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